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Abbiegen nach links ist besonders gefahrenträchtig

Stoßen im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang ein Linksabbieger und ein entgegenkommendes Fahrzeug zusammen, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für die Schuld des Abbiegers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anscheinsbeweis allerdings erschüttert werden. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil (13 S 33/23).

Eine Frau wollte mit ihrem Pkw nach links auf den Parkplatz eines Firmengeländes abbiegen, als sie mit einem ihr entgegenkommenden Motorrad kollidierte. Sie behauptete, dass ihr wegen eines in gleicher Höhe nach rechts abbiegenden großen Fahrzeugs die Sicht genommen worden sei.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beim Abbiegen

Zu dem Unfall wäre es nach ihrer Meinung trotz allem nicht gekommen, wenn der Zweiradfahrer nicht deutlich zu schnell gefahren wäre. Wegen dessen überhöhter Geschwindigkeit habe sie ihn erst im letzten Augenblick wahrnehmen können. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherer habe daher in vollem Umfang für den ihr entstandenen Schaden einzustehen.

Dem hielt der Motorradfahrer entgegen, dass die Autofahrerin ihm schlichtweg die Vorfahrt genommen habe. Sie sei ohne anzuhalten nach links abgebogen und habe den Abbiegevorgang noch nicht beendet gehabt, als es zur Kollision gekommen sei. Im Übrigen sei er nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren.

Daraufhin klagte die Frau. Das Saarbrücker Amtsgericht hielt die Forderung der Klägerin für unbegründet. Sie treffe die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen. Denn sie habe gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, indem sie den Motorradfahrer nicht habe durchfahren lassen, bevor sie mit ihrem Fahrzeug die Gegenfahrbahn überquerte.

Linksabbiegen ist besonders gefahrträchtig

Der Abbiegevorgang sei auch noch nicht beendet gewesen. Nach ihrer eigenen Unfallschilderung habe sich die Autofahrerin noch fast vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden, als es zu der Kollision kam. Sofern die Klägerin den Gegenverkehr wegen eines Hindernisses nicht habe sehen können, hätte sie sich wie ein Wartepflichtiger verhalten und vorsichtig herantasten müssen.

Dieser Argumentation schloss sich das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht an. Es wies die Berufung der Frau als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter ist das Abbiegen nach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führe. Ein Fahrzeug, das nach links abbiege, habe deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fahre.

Der Klägerin sei nach eigenem Bekunden durch das ihr entgegenkommende große Fahrzeug, das nach rechts abbiegen wollte, die Sicht auf die Gegenfahrbahn genommen worden. „Dann aber hätte sich die Klägerin nur langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten dürfen und hätte nicht – ohne etwas zu sehen – darauf vertrauen dürfen, dass kein entgegenkommender Verkehr vorhanden ist“, so das Berufungsgericht.

Für überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners fehlte der Beweis

Dass der ihr entgegenkommende Motorradfahrer, wie von ihr behauptet, mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit gefahren, und für sie deswegen erst im letzten Augenblick erkennbar gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Für ihre entsprechende Behauptung würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben.

„Insoweit vermochte die Klägerin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis bereits unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags, konkretisiert durch ihre Angaben in ihren persönlichen Anhörungen, nicht zu erschüttern.“

Zwar könne ein gegen einen Linksabbieger sprechender Anscheinsbeweis erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen oder zumindest so weit entfernt gewesen sei, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte. Angesichts des Zustandekommens des Unfalls könne davon jedoch nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu. Das Landgericht Dresden hat in einem ähnlichen Fall ebenfalls zu Ungunsten eines Linksabbiegers entschieden.