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Grafik - Häufige Fragen
Kfz-Versicherung
Auf das Auto möchte man nur selten verzichten, gerade deswegen ist eine ausreichende Versicherung sehr wichtig. Daher haben wir Ihnen auch für die Kfz-Versicherung die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt.
1. Worin unterscheiden sich Teilkasko- und Vollkaskoversicherung?
Kaskoversicherungen ersetzen Schäden am eigenen Fahrzeug und sind somit keine Pflichtversicherungen.

Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden durch

- Brand und Explosion
- Entwendung (z. B. Diebstahl)
- Naturgewalten (z. B. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung)
- Zusammenstoß mit Tieren aller Art
- Bruchschäden an der Verglasung
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
- Marderbissschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen, inkl. Folgeschäden bis 3.000 €

Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus auch für Schäden durch selbstverschuldete Unfälle und mut- oder böswillige Beschädigungen durch fremde Personen.

2. Wozu benötige ich eine Grüne Karte bzw. eine Versicherungsbestätigung?
Die Schadenvisitenkarte und der Unfall- und Pannenhelfer mit dem Europäischen Unfallbericht gehören im Inland und im Ausland mit an Bord. Viele Verbraucher wissen nicht: In der EU und in anderen europäischen Staatenreisen Sie bequem und unbürokratisch ohne Grüne Karte. Das amtliche Kennzeichen reicht als Nachweis für die Kfz-Haftpflichtversicherung aus. Die Grüne Karte brauchen Sie nur noch in wenigen ausländischen Staaten (z.B. Türkei).

Für Italienreisen empfehlen wir derzeit, noch die Grüne Karte mitzunehmen. Es gibt Einzelfälle, in denen sich Italien nicht an das Kennzeichenabkommen hält und im Schadenfall die Vorlage der GrünenKarte verlangt.

Überflüssig ist das Mitführen der Grünen Karte in weiteren europäischen Ländern: Andorra, Island, Kroatien, Monaco, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.

Planen Sie eine Reise in diese Staaten, fordern Sie bitte eine Grüne Karte bei uns an: Albanien/Bosnien-Herzegowina/Mazedonien/Moldawien/Serbien/Montenegro, Türkei, Ukraine, Weißrussland.

Nicht anerkannt wird die Grüne Karte in folgenden europäischen Gebieten: Kosovo.

Mit der so genannten Versicherungsbestätigung verfügen Sie als Versicherungsnehmer über vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbestätigung benötigen Sie bei der Zulassung eines Kfz.

Beide Karten können Sie übrigens bequem über unseren Online-Vertragsservice anfordern.

3. Wann muss ich die Kfz-Versicherung kündigen, wenn ich wechseln will?
Grundsätzlich besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Pkw-Verträge laufen in der Regel zum 01.01. eines Jahres ab. Die Kündigung muss also spätestens am 30.11. Ihrem alten Kfz-Versicherer vorliegen. Bei anderen Fahrzeugarten ist auf das Ablaufdatum des Versicherungsvertrages zu achten.

Die Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist eingeht.

4. Was sind Schadenfreiheitsklassen?
Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) sagt aus, wie lange Sie schadenfrei gefahren sind. Hieraus ergibt sich der Beitragssatz (Prozente) der Ihrem Kfz-Vertrag zugrund gelegt wird. Ihre aktuelle Schadenfreiheitsklasse können Sie z. B. Ihrer letzen Prämienrechnung entnehmen.
Die Beitragssätze können je nach Tarifwerk unterschiedlich sein, daher ist es möglich, dass die Prozente bei gleicher Schadenfreiheitsklasse abweichen.

Beispiel:
Bisheriger Vertrag beim alten Kfz-Versicherer SF-Klasse 20 = 30 %,
neuer Vertrag bei SF-Klasse 20 = 35 %.

5. Auf wen kann der Schadenfreiheitsrabatt übertragen werden?
Die schadenfrei gefahrene Zeit, d. h. die Schadenfreiheitsklasse, ist grundsätzlich personengebunden und kann nur dann auf eine andere Person übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Andere Person kann nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers sowie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Großeltern, Enkel oder Geschwister oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner sein,

- der bisherige Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts verzichtet auf seinen Anspruch zu Gunsten der anderen Person (eine Rückübertragung ist somit ausgeschlossen) und

- die andere Person muss glaubhaft machen, dass sie selbst das Fahrzeug gefahren hat.

Es kann unter Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs (auch evtl. Schäden und Unterbrechungszeiten) höchstens die Zeit angerechnet werden, in der Sie ununterbrochen einen gültigen Führerschein besessen haben, denn nur in dieser Zeit hätten Sie selbst eine Schadenfreiheitsklasse erwerben können. Somit ist es möglich, dass die Schadenfreiheitsklasse ggf. nicht in voller Höhe übernommen werden kann.



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