
Dabei sind alle Wege der betrieblichen Altersversorgung möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf jeden Durchführungsweg einigen, sofern es keine Einschränkung durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarung gibt.
Die Auswahl des Versicherungsunternehmens erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege die steuerliche Förderung gemäß § 10 a und Abschnitt XI EStG ("Riester"-Förderung) verlangen.
Um seinen Verwaltungsaufwand bei der Entgeltumwandlung so gering wie möglich zu halten, kann der Arbeitgeber allerdings verlangen, dass regelmäßige Beitragszahlungen in gleich bleibender Höhe vorgenommen werden. Diesem Ziel dient auch die gesetzliche Regelung, dass der Arbeitnehmer jährlich einen Mindestbeitrag zahlen muss; im Jahr 2005 sind das rund 181 € (das entspricht einem 160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung).
Was ist zu beachten, wenn Tarifverträge bestehen?
Beruhen Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag, kann eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, wenn dies durch den Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen oder zugelassen ist (so genannter Tarifvorrang). Entgelt beruht nur dann auf einem Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber Mitglied des den Tarifvertrag abschließenden Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist. Über- und außertarifliche Lohnbestandteile können aber auch bei tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne eine tarifvertragliche Regelung in Versorgungslohn umgewandelt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können grundsätzlich alle Lohnbestandteile in Versorgungslohn umwandeln. Dies gilt auch für den Fall, dass in den Arbeitsverträgen dieser Arbeitnehmer auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird. Daneben bestehen in vielen Branchen Tarifverträge, die auch die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung im Einzelnen regeln, zum Beispiel die Wahl des Durchführungsweges oder zusätzliche Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers neben der Entgeltumwandlung.
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