
Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden durch
- Brand und Explosion
- Entwendung (z. B. Diebstahl)
- Naturgewalten (z. B. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung)
- Zusammenstoß mit Tieren aller Art
- Bruchschäden an der Verglasung
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
- Marderbissschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen, inkl. Folgeschäden bis 3.000 €
Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus auch für Schäden durch selbstverschuldete Unfälle und mut- oder böswillige Beschädigungen durch fremde Personen.
Für Italienreisen empfehlen wir derzeit, noch die Grüne Karte mitzunehmen. Es gibt Einzelfälle, in denen sich Italien nicht an das Kennzeichenabkommen hält und im Schadenfall die Vorlage der GrünenKarte verlangt.
Überflüssig ist das Mitführen der Grünen Karte in weiteren europäischen Ländern: Andorra, Island, Kroatien, Monaco, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.
Planen Sie eine Reise in diese Staaten, fordern Sie bitte eine Grüne Karte bei uns an: Albanien/Bosnien-Herzegowina/Mazedonien/Moldawien/Serbien/Montenegro, Türkei, Ukraine, Weißrussland.
Nicht anerkannt wird die Grüne Karte in folgenden europäischen Gebieten: Kosovo.
Mit der so genannten Versicherungsbestätigung verfügen Sie als Versicherungsnehmer über vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbestätigung benötigen Sie bei der Zulassung eines Kfz.
Beide Karten können Sie übrigens bequem über unseren Online-Vertragsservice anfordern.
Die Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist eingeht.
Beispiel:
Bisheriger Vertrag beim alten Kfz-Versicherer SF-Klasse 20 = 30 %,
neuer Vertrag bei SF-Klasse 20 = 35 %.
- Andere Person kann nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers sowie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Großeltern, Enkel oder Geschwister oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner sein,
- der bisherige Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts verzichtet auf seinen Anspruch zu Gunsten der anderen Person (eine Rückübertragung ist somit ausgeschlossen) und
- die andere Person muss glaubhaft machen, dass sie selbst das Fahrzeug gefahren hat.
Es kann unter Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs (auch evtl. Schäden und Unterbrechungszeiten) höchstens die Zeit angerechnet werden, in der Sie ununterbrochen einen gültigen Führerschein besessen haben, denn nur in dieser Zeit hätten Sie selbst eine Schadenfreiheitsklasse erwerben können. Somit ist es möglich, dass die Schadenfreiheitsklasse ggf. nicht in voller Höhe übernommen werden kann.
| VPV Versicherungen Mittlerer Pfad 19 70499 Stuttgart Telefon: 07 11/13 91-60 00 Telefax: 07 11/13 91-60 01 Kundenservice: Mo-Fr 7:00-20:00 Uhr E-Mail: info@vpv.de |