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Ärger um die Kosten für eine Fahrt mit dem Rettungswagen

15.03.2021   Ob die gesetzlichen Krankenkassen es ablehnen können, die Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens zu zahlen, wenn für die Fahrt keine ärztliche Verordnung vorliegt, verdeutlicht eine Entscheidung des Detmolder Sozialgerichts.

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann war mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht worden, ohne dass eine ärztliche Verordnung vorlag. Er sollte in der Notaufnahme behandelt werden. In diesem Fall ist die Krankenkasse des Betroffenen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dazu verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Detmold mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 5 KR 460/16).

Ein Mann war wegen einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen und mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden.

Anders als erwartet wurde er dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor im sich räumlich in unmittelbarer Nähe befindlichen ambulanten Notdienst untersucht worden war. Dort wurde schließlich eine Verordnung für eine stationäre Behandlung ausgestellt. Zu der kam es jedoch nicht. Denn nachdem sich der Blutzuckerwert des Mannes normalisiert hatte, wurde er mitten in der Nacht nach Hause entlassen.

Böse Überraschung

Einige Zeit später stellte ihm die für den Rettungswageneinsatz zuständige Gemeinde die Kosten in Höhe von rund 425 Euro in Rechnung. Als er diese an seine zuständige Krankenkasse, einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), mit der Bitte um Erstattung vorlegte, erlebte er eine böse Überraschung.

Denn diese argumentierte, dass die Fahrt mit dem Rettungswagen überflüssig gewesen sei, weil der gesetzlich Krankenversicherte letztlich zuerst den ambulanten Notdienst hätte aufsuchen müssen und erst danach in der Notaufnahme der Klinik behandelt worden sei.

Die Krankenkasse lehnte darum eine Übernahme der Kosten ab. Es komme hinzu, dass der Mann für die Fahrt keine ärztliche Verordnung habe vorweisen können. Die sei aber Grundlage für einen Erstattungsanspruch.

Erfolgreiche Klage gegen die Krankenkasse

Diese Argumente vermochten das Detmolder Sozialgericht nicht zu überzeugen. Es gab der Klage des Patienten auf Erstattung der Kosten für den Rettungswageneinsatz abzüglich der gesetzlich geregelten Zuzahlung der GKV von maximal zehn Euro für eine Fahrt mit dem Rettungswagen in vollem Umfang statt. Nach Ansicht der Richter besteht in Fällen wie denen des Klägers auch dann eine Ersatzpflicht, wenn im Anschluss an eine Rettungswagenfahrt zunächst eine Untersuchung beziehungsweise Behandlung in einem ambulanten Notdienst stattfindet.

Das gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Einsatzprotokoll ergebe, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Verarztung in der Notaufnahme erfolgte. „Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten hätte tragen müssen“, so das Gericht.

Im Übrigen schließe das Fehlen einer ärztlichen Verordnung für einen Transport in einem Rettungswagen das Geltendmachen der durch den Einsatz entstandenen Kosten nicht grundsätzlich aus. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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