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Als Student richtig abgesichert

29.09.2020   Nicht immer und nicht in allen Bereichen sind Studenten, die an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, über bestehende Versicherungspolicen der Eltern versichert. Für welche existenziellen Risiken Studenten einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen.

Wer sich als Student nicht selbst um einen ausreichenden Versicherungsschutz kümmert, kann schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Denn nicht alle existenziellen Risiken sind über einen bestehenden Versicherungsvertrag der Eltern abgesichert. Insbesondere, wer ein bestimmtes Alter erreicht, eine Berufsausbildung abgeschlossen oder als Student bereits ein eigenes Einkommen hat, für den entfällt in manchen Bereichen die Mitversicherung in einer elterlichen Versicherungspolice.

Jeder Student sollte prüfen, welche seiner persönlichen Risiken über die Versicherungspolicen der Eltern abgedeckt werden und für welche er eigene Versicherungsverträge benötigt, um ausreichend abgesichert zu sein. Es gibt nämlich durchaus versicherbare Gefahren, die ohne einen passenden Versicherungsschutz im Falle des Falles den finanziellen Ruin – und zwar in der Gegenwart und für die Zukunft – bedeuten können.

Wenn einem beispielsweise als Radfahrer oder Fußgänger ein Missgeschick passiert, bei dem eine andere Person materiell oder auch körperlich geschädigt wird, haftet man dafür mit seinem gesamten jetzigen und künftigen Vermögen. Doch auch ein fehlender Krankenschutz in einem Auslandssemester oder ein Rechtsstreit im Straßenverkehr können ohne eine passende Absicherung empfindliche finanzielle Folgen haben. Und nicht in jedem Fall ist ein Student über bestehende Policen der Eltern mitversichert.

Die persönliche Haftung

Mit den wichtigsten Versicherungsschutz bietet die Privathaftpflicht-Versicherung – auch für Studenten. Sie springt ein, wenn man, wie bereits oben genannt, fahrlässig einen anderen, unter anderem als Fußgänger oder Radfahrer, geschädigt hat. Konkret übernimmt eine solche Police Schäden, die der Versicherte fahrlässig verursacht hat, wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen, die an den Versicherten von Dritten gestellt werden, ab.

Minderjährige Kinder sind in der Regel kostenlos in der Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern mitversichert. Bei volljährigen Kindern gilt das meist nur, wenn sie unverheiratet und noch in der ersten Berufsausbildung – dazu gehört auch das Studium – sind. Ein erstes Bachelorstudium und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang zählen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in der Regel noch als Erstausbildung. Allerdings ist es hier empfehlenswert, beim Versicherer oder Vermittler nachzufragen.

Ob der Student noch bei den Eltern wohnt, spielt für die Mitversicherung dagegen keine Rolle. Bei meist älteren Policen kann allerdings in den Versicherungs-Bedingungen zudem vereinbart sein, dass ein Kind bis maximal dem 25. oder 27. Lebensjahr kostenlos mitversichert ist.

Kostenschutz bei Streitigkeiten

Auch bei einer Privatrechtsschutz-Police der Eltern sind üblicherweise volljährige, unverheiratete Studenten während ihrer Erstausbildung kostenlos mitversichert. Hier gibt es insbesondere bei älteren Policen oft noch eine Altersbeschränkung bis zum 25. oder 27. Lebensjahr. In einigen neueren Policen sind erwachsene, ledige Kinder teils so lange kostenlos mitversichert, bis sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, für die sie Gehalt bekommen.

Die Ausbildungsvergütung bei einem Dualen Studium, BAföG oder auch ein ausgeübter Studentenjob zählen hier in der Regel nicht als Gehalt im Rahmen einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit. Das heißt, der Student bleibt zum Beispiel trotz Studentenjob neben dem Studium mitversichert. Wer einen Masterstudiengang belegt, sollte sich – wie bei der Privathaftpflicht-Versicherung auch – beim Versicherer oder Vermittler erkundigen, inwieweit dies nach dem Bachelorstudium noch als Erstausbildung zählt, damit die Mitversicherung weiterbesteht.

In vielen Verkehrsrechts- oder kombinierten Privat- und Verkehrsrechtsschutz-Policen der Eltern ist ein volljähriges Kind in seiner Eigenschaft als Fahrer nur versichert, sofern es mit einem auf einen Elternteil angemeldeten Kfz fährt. Wer als Student ein auf sich angemeldetes Kfz hat oder häufig mit anderen Fahrzeugen von Freunden und Bekannten fährt, benötigt eine eigene Verkehrsrechtsschutz-Police. Denn nur dann wären auch Streitigkeiten, die der Student beispielsweise als Fahrer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Unfallgegnern hat, abgesichert.

Absicherung für die Studentenbude

Bei Studenten, die noch bei den Eltern wohnen, ist ihr Hab und Gut noch über die Hausratversicherung der Eltern gegen Feuer-, Sturm-, Hagel- Einbruch-Diebstahl oder Leitungswasserschäden versichert. Hat ein Student jedoch einen eigenen Hausstand, benötigt er dafür eine eigene Hausratpolice. Außer es handelt sich um ein WG-Zimmer oder ein Zimmer in einem Studentenwohnheim; ein solches Studentenzimmer wird nämlich üblicherweise nicht als eigener Hausstand gewertet.

In dem Fall kann die Absicherung des Hausrates über die elterliche Police erfolgen, sofern eine entsprechende Außenversicherung, also ein Versicherungsschutz, der nicht auf die Wohnung der Eltern beschränkt ist, im Vertrag vereinbart ist. Dabei gilt es zu beachten, dass ein solcher Außenschutz zum einen zeitlich, aber auch bis zu einem vereinbarten prozentualen oder beitragsmäßigen Versicherungssummen-Anteil und nicht bis zur gesamten Versicherungssumme besteht.

Es gibt aber auch Hausratversicherer, die teils gegen Aufpreis eine umfassendere Mitversicherung des Hausrates der Kinder in der Hausratpolice der Eltern gewähren, sofern der Nachwuchs nur wegen eines Studiums woanders wohnt.

Krankenschutz

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, kann der Student sich entweder privat oder gesetzlich krankenversichern. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen gesetzlich krankenversichert, kann ein Student bis zum 25. Lebensjahr normalerweise im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert werden. Der Student darf dazu in der Regel jedoch kein monatliches Einkommen von mehr als 445 Euro haben – bei Studenten mit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) sind es üblicherweise bis zu 450 Euro Monatsverdienst.

Studenten, die nicht (mehr) bei den Eltern mitversichert sind, können sich bis zum 30. Lebensjahr und maximal bis zum bis zum 14. Semester mit einem speziellen „Studententarif“ selbst in der GKV versichern. Der GKV-Monatsbeitrag liegt dafür derzeit bei 76,04 Euro für die gesetzliche Kranken- und 24,55 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen bei 22,69 Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hinzu kommt noch ein von der gewählten Krankenkasse verlangter optionaler Zusatzbeitrag. Dieser liegt je nach Kasse zwischen 1,48 Euro und 18,60 Euro im Monat.

Studenten können aber auch in die private Krankenvoll- und Pflegeversicherung (PKV) wechseln. Diese bietet je nach Vereinbarung einen besseren Versicherungsumfang als in der GKV. Auch hier gibt es vergünstigte Tarife. Man muss dazu spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn des ersten Studiums einen Antrag auf Versicherungspflicht-Befreiung bei der bisherigen Krankenkasse stellen. Danach ist ein Wechsel von der GKV zur PKV in der Regel erst wieder nach dem 30. Geburtstag, nach dem 14. Fachsemester oder mit Beendigung des Studiums möglich.

Wenn man zeitweise im Ausland studiert

Eine Ausnahme bilden Studenten in einem Dualen Studium. Da sie dafür ein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber erhalten, sind sie wie ein normaler Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Von ihrem Gehalt werden die entsprechenden GKV-Beiträge an die jeweilige Krankenkasse weitergegeben.

Wer als normaler oder auch dualer Student zeitweise im Ausland studiert oder dort ein Praktikum ableistet, sollte grundsätzlich eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Denn die GKV übernimmt medizinische Behandlungskosten wie Arzt- oder Krankenhauskosten im Ausland nur zum Teil und außerhalb der Europäischen Union oftmals gar nicht. Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit die sonstigen Versicherungspolicen im Ausland gelten.

Prinzipiell besteht auch für Studenten das Risiko, durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig zu werden. Aus der gesetzlichen Absicherung wie der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wenn überhaupt ein Anspruch darauf besteht, nur eine minimale gesetzliche Erwerbsminderungs-Rente zu erwarten. Dieses finanzielle Risiko lässt sich durch eine private Erwerbsunfähigkeits-Versicherung absichern. Grundsätzlich ist es bei Studienbeginn sinnvoll, sich von einem Versicherungsexperten beraten zu lassen, wie Absicherungslücken verhindert werden können.

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