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Augen auf beim Öffnen der Garage per Fernbedienung

06.07.2021   Inwieweit ein Autofahrer, der seinen Wagen vor einer fremden Garage abstellt, mit einer Entschädigung rechnen kann, wenn der Garagennutzer das Garagentor per Fernbedienung öffnet und es dabei gegen den Pkw schlägt und beschädigt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Mann hatte sein Auto verbotswidrig im Bereich einer Garage abgestellt. Ihn trifft ein Mitverschulden, wenn das Tor der Garage mittels einer Fernbedienung geöffnet und sein Pkw dadurch beschädigt wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert hervor (Az.: 17 C 475/18).

Um Ware auszuliefern, hatte ein Mann sein Auto kurzfristig zwischen zwei Garagen eines Garagenhofs abgestellt. Eine Autofahrerin näherte sich mit ihrem Pkw dem Hof und wollte ihn in einer der Garagen parken. Dazu öffnete sie per Fernbedienung das Elektrogaragentor und zwar noch bevor sie den davor abgestellten Wagen sehen konnte. Weil das parkende Fahrzeug jedoch zu nahe im Bereich des Tors stand, wurde es bei dem Vorgang beschädigt. Dafür machte der Mann die Frau, die in die Garage einfahren wollte, verantwortlich und verklagte sie auf Schadenersatz.

Beim Öffnen des Garagentors nicht aufgepasst

Er behauptete, dass die Frau gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe. Sie habe nämlich die Fernbedienung betätigt, ohne den Bereich einsehen zu können. Im Übrigen habe auf der Fläche zwischen den beiden Garagen kein Parkverbot bestanden.

Der Geschädigte verlangte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens von der Frau. Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Velbert. Es gab der Schadenersatzklage nur zum Teil statt.

Kfz-Versicherer nicht zuständig

Die Richter stellten zunächst einmal fest, dass der Schaden an dem Wagen nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten entstanden ist. Mit den Ansprüchen des Klägers müsse sich folglich nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für den Pkw der Frau besteht, auseinandersetzen.

Denn die Benutzung einer Fernbedienung zum Öffnen eines Garagentors sei auch dann nicht dem Betrieb zuzurechnen, wenn die Betätigung aus einem fahrenden Auto heraus erfolge. Bei dem Öffnen eines Garagentors fehle es nämlich an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch.

Mitverschulden in Höhe von 40 Prozent

Der Geschädigte habe jedoch einen direkten Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten. Denn diese habe das Garagentor bei der Annäherung mit ihrem Pkw geöffnet, ohne dass sie den Bereich davor gänzlich einsehen konnte. Sie habe daher fahrlässig gehandelt.

Dem Kläger sei aber ein Mitverschulden in Höhe von 40 Prozent anzulasten. Denn heutzutage könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass Garagentore mittels einer Funkfernbedienung geöffnet würden. Damit habe er rechnen müssen, als er sein Auto im Öffnungsbereich des Garagentores abstellte. Dazu habe es auch keiner Warnung zum Beispiel in Form eines Schildes bedurft.

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