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Bei Glatteis notfalls auf dem Hosenboden rutschen

03.12.2020   Was Fußgänger alles tun müssen, um sich bei Glatteis nicht zu verletzen, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Sind vereiste Stellen auf einem Wanderweg problemlos erkennbar, so müssen sich die Nutzer des Weges notfalls auf dem Hosenboden fortbewegen, um nicht zu stürzen. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 24 O 15/19).

Eine Frau war auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg, der auf das Plateau eines Berges führte, auf einer vereisten Stelle ausgerutscht. Bei dem Sturz zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Für den Unfall machte sie die für den Weg zuständige Gemeinde verantwortlich. Denn der Weg sei vor und nach der Stelle, an der sie gestürzt sei, geräumt und gestreut gewesen. Sie habe deswegen ihrer Ansicht nach darauf vertrauen dürfen, dass die gesamte Strecke ausreichend gesichert worden sei.

Die Frau verklagte die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Diese habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, lautete ihr Argument. Ohne Erfolg: Das Coburger Landgericht hielt die Forderung für unbegründet.

Völlige Gefahrlosigkeit muss nicht erreicht werden

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften besteht. Daher sei lediglich zu prüfen, ob in Fällen wie denen der Klägerin von einer allgemeinen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht ausgegangen werden müsse. Bei winterlicher Glätte bestehe jedoch nur eine Verpflichtung, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die sich als erforderlich und zumutbar erweisen.

Eine völlige Gefahrlosigkeit müsse nicht erreicht werden. „Es ist vielmehr nur denjenigen Gefahren zu begegnen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer im Normalfall gerade nicht rechnen muss“, so das Gericht. Der Unfall hatte sich auf dem Rückweg der Klägerin ereignet. Sie hatte einräumen müssen, bereits auf dem Hinweg zu dem Bergplateau einzelne glatte Stellen auf dem Weg bemerkt zu haben. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie sich auf dem Rückweg daher entsprechend vorsichtig verhalten und sich „notfalls auch auf dem Hosenboden“ fortbewegen müssen.

Die Klägerin habe gewusst, dass sie den Weg auch für den Abstieg nutzen werde. Sie hätte den Aufstieg daher gegebenenfalls abbrechen und umkehren müssen. Weil sie sich aber dennoch zum weiteren Aufstieg entschlossen hatte, habe sie sich den Sturz auf dem Rückweg und dessen Folgen selbst zuzuschreiben. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Private Absicherung schützt

Das Gerichtsurteil belegt, dass Fußgänger nicht immer einen anderen für einen erlittenen Schaden verantwortlich machen können, wenn sie aufgrund Eisglätte oder sonstiger Rutschfallen stürzen. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt.

Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter oder Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen in der Regel nicht aus.

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