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Damit die Teilnahme am Karneval nicht vor Gericht endet

08.02.2021   Als Jecke beziehungsweise Faschingsnarr sollte man unter anderem bei der Auswahl des Karnevalskostüms, aber auch in anderen Bereichen einiges beachten, damit aus dem Vergnügen keine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat wird.

Egal ob es um das Krawattenabschneiden an Weiberfastnacht, um die Lautstärke einer Feier oder sogar um die Art der Maskierung an Karneval geht, in fast jedem Bereich sind hier auch gesetzliche Regeln einzuhalten, um Ärger zu vermeiden.

Karneval, Fasching oder auch Fastnacht stehen in erster Linie für Ausgelassenheit und gemeinsames Feiern. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick wie ein Spaß aussieht, ist auch rechtlich erlaubt. Denn es gibt zahlreiche Vorschriften und Gesetze, die auch an Karneval in den unterschiedlichsten Bereichen – vom Autofahren über das Feiern auf einem Fest oder einem Faschingsumzug bis hin zu Brauchtumshandlungen wie dem Abschneiden von Krawatten an Weiberfastnacht – einzuhalten sind.

So müssen auch in der närrischen Zeit beim Autofahren die vorgegebenen Promille- und Geschwindigkeitsgrenzen sowie die örtlich geltenden Parkregelungen eingehalten werden. Für Autofahrer gilt zudem ein generelles Vermummungsverbot.

Nicht jede Maskierung ist beim Autofahren erlaubt

Ein Kfz-Fahrer darf beispielsweise gemäß Paragraf 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) sein Gesicht nicht bis zur Unkenntlichkeit verdecken oder verhüllen. Als Autofahrer sollte man daher weder ein Kostüm, eine Maske, noch einen Gesichtsschleier tragen, die das gesamte Gesicht verdecken.

Wenn keine Bescheinigung über eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, ist übrigens auch das Autofahren mit einer Augenklappe über dem Auge, zum Beispiel im Rahmen einer Maskierung als Pirat, oder anderen Sichtbehinderungen verboten.

Bei einer Piratenmaskierung ist die Augenklappe zumindest beim Autofahren daher abzunehmen. Erlaubt ist es hingegen, wenn das komplette Gesicht geschminkt ist.

Generell verbotene Karnevalskostüme und -utensilien

Es gibt auch generelle Vorgaben, die man bei der Auswahl des Karnevalskostüms beachten sollte. So kann eine zu freizügige oder auch anstößige Maskierung auch zu einer Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses führen. Der Paragraf 86 a StGB (Strafgesetzbuch) verbietet zudem generell – auch für Maskierungen an Fasching – das Tragen oder Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole beziehungsweise Kennzeichen verbotener Vereinigungen.

Darunter fallen zum Beispiel nationalsozialistische Fahnen, Parolen, Grußzeichen, Abzeichen und Uniformstücke sowie Symbole des Islamischen Staates, und zwar auch solche, die den originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Strafbar ist es auch, wenn man als Maskierung eine echte Polizeiuniform trägt.

Zudem darf man auch an Karneval keine echte Waffen oder solche, die den echten zum Verwechseln ähnlich sehen (Anscheinswaffen) mitführen, sofern sie unter das geltende Waffenrecht fallen. Dazu zählen unter anderem Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer, mit einer Klingenlänge von über zwölf Zentimetern. Spielzeugwaffen, die als solche erkennbar sind, sind dagegen erlaubt.

Karneval am Arbeitsplatz

Wer maskiert in die Arbeit gehen möchte, sollte vorher nachfragen, inwieweit das der Arbeitgeber erlaubt, anderenfalls kann es zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber kommen. Ist am Arbeitsplatz eine Schutzkleidung vorgeschrieben, kann ein darübergetragenes Kostüm die Schutzwirkung der Kleidung beeinträchtigen. Eine Maskierung ist daher in dem Fall generell zu unterlassen.

Am Weiberfastnacht – dem Donnerstag vor Rosenmontag – ist es Brauch, dass Frauen die Krawatte eines Mannes, sofern er eine trägt, abschneiden. Allerdings sollten Frauen, um Ärger zu vermeiden, vorher das Einverständnis der Männer einholen. Denn wird einem Mann ohne seine Erlaubnis die Krawatte abgeschnitten, könnte er Schadenersatz verlangen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 20 C 691/87) belegt. Schneidet man einem Vorgesetzten die Krawatte ohne dessen Genehmigung ab, kann dies auch zu einer Abmahnung führen.

Übrigens sind weder Rosenmontag noch Faschingsdienstag allgemeine Feiertage. Möchte man an diesen oder anderen Faschingstagen freihaben, ist – außer im geltenden Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart – eine Urlaubsgenehmigung des Arbeitgebers notwendig, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

Erhöhte Toleranzgrenze notwendig

In der Karnevalszeit sollte man seine Toleranzgrenze höher setzen. Besucher eines Karnevalsumzugs müssen zum Beispiel damit rechnen, dass sie von Kamellen und anderen ungefährlichen Dingen, die von den Umzugswagen in die Zuschauermenge geworfen werden, getroffen werden. Sie können selbst dann keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld verlangen, wenn sie dadurch verletzt werden. Das belegen diverse Gerichtsurteile wie die des Amtsgerichts Köln (Az.: 123 C 254/10).

Wer auf keinen Fall im Internet oder in der Zeitung auf einem Bild erscheinen will, sollte lieber keinen Karnevalsumzug besuchen. Denn das Recht am eigenen Bild gilt nicht, wenn man auf öffentlich zugänglichen Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Events wie Paraden oder Karnevalsumzügen zusammen mit mehreren anderen Personen fotografiert wird. Dies gilt jedoch nur, sofern das Bild eine Menschenmenge und nicht nur eine einzelne Person zeigt. Insbesondere an Karneval wird auch hinsichtlich des Lärmpegels eine erhöhte Toleranz abverlangt.

So müssen Anwohner und Nachbarn nicht nur bei Karnevalsumzügen, sondern auch bei privaten Faschingsfeiern insbesondere am Rosenmontag und Faschingsdienstag einen erhöhten Lärmpegel hinnehmen. Während üblicherweise in reinen Wohngebieten nur 50 Dezibel, nachts sogar nur 35 Dezibel erlaubt sind, lässt der Gesetzgeber an besonderen Festtagen, zu denen auch die Tage mit Karnevalsumzügen gehören, häufig einen Lärmpegel von 70 Dezibel zu. Dies zeigen diverse Urteile wie dies des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 B 10279/04).

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