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Das Recht auf Urlaub

09.12.2015   Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf Urlaub. Allerdings gibt es auch gesetzliche Vorgaben, die diesbezüglich vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu beachten sind.

Bereits zum Ende des Jahres planen viele ihren Jahresurlaub für das nächste Jahr. Wer Streit mit dem Arbeitgeber oder auch mit Kollegen vermeiden möchte, sollte sich frühzeitig mit ihnen bei der Frage, zu welcher Zeit man seinen Urlaub nehmen möchte, absprechen. Grundsätzlich hat man als Arbeitnehmer jedoch diverse Rechte, aber auch Pflichten, die es einzuhalten gilt.

Immer wieder gibt es beim Thema Urlaub Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder zwischen den Kollegen untereinander. Die meisten Streitpunkte sind unter anderem im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, zum Beispiel, wann und wie viel Urlaubsansprüche ein Arbeitnehmer hat. Enthalten sind auch Bestimmungen zur Höhe des Urlaubsentgeltes, also der Lohnhöhe, die einem Arbeitnehmer während seines Urlaubes zusteht.

Es handelt sich dabei um Mindeststandards, von denen nur zugunsten des Arbeitnehmers beispielsweise durch betriebliche Vereinbarungen, Tarifverträge oder Arbeitsverträge abgewichen werden darf.

Mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, darunter auch Heimarbeiter, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Kräfte), Praktikanten und Auszubildende, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wer während eines Kalenderjahres neu in einem Betrieb angefangen hat zu arbeiten, hat diesen Anspruch gemäß Paragraf 4 BUrlG erstmals nach sechs Monaten.

In Paragraf 3 BUrlG ist die Höhe des Urlaubsanspruchs geregelt: Mindestens 24 Werktage Urlaub stehen einem Arbeitnehmer mit einer Sechs-Tage-Woche zu und wenigstens 20 Urlaubstage sind es bei einer Fünf-Tage-Woche. Sonntage oder gesetzliche Feiertage zählen nicht zu den Werktagen, der Samstag jedoch schon. Bei geringfügig Beschäftigten oder Teilzeittätigen berechnet sich die Urlaubshöhe anteilig zur normalen Arbeitszeit, sodass jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr zustehen.

Schwerbehinderte haben gemäß Paragraf 125 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Jugendliche haben je nach Alter gemäß Paragraf 19 Jugendarbeitsschutz-Gesetz einen Urlaubsanspruch pro Jahr zwischen insgesamt 25 und 30 Werktagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch einzel- oder tarifvertraglich einen höheren Urlaubsanspruch vereinbaren.

Nicht jeder kann seinen Urlaub nehmen, wann er will

Regelungen zur Frage, wann ein Urlaub genommen werden kann, stehen in Paragraf 7 BUrlG. Sprechen zum Beispiel dringende betriebliche Gründe dagegen, dass bestimmte Beschäftigte zu der von ihnen gewünschten Zeit in Urlaub gehen, so darf der Arbeitgeber sie auf andere Zeiten verweisen. Kann ein Beschäftigter nur zu einer bestimmten Zeit Urlaub nehmen, beispielsweise weil er schulpflichtige Kinder hat, so hat er in der Regel Vorrang vor Mitarbeitern ohne Kinder. Langjährig Beschäftigte haben meist Vorrang vor Kollegen, die erst seit Kurzem für den Arbeitgeber tätig sind.

Zwar können die Urlaubstage auf das ganze Jahr verteilt genommen werden, allerdings hat ein Arbeitnehmer einmal im Jahr einen Anspruch auf einen mehrtägigen Urlaub, konkret auf eine Urlaubsdauer mit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen. Nicht selten wollen viele Arbeitnehmer während der gleichen Zeit in den Urlaub gehen, was jedoch aus betriebs-wirtschaftlichen Gründen nicht immer möglich ist. Um solche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einen Urlaubsplan aufzustellen und sich untereinander abzustimmen.

Gibt es dennoch Streit wegen der Urlaubsplanung, sollte in einem Betrieb grundsätzlich versucht werden, dass sich die Betroffenen untereinander einigen, wer, wann und wie lange in den Urlaub gehen darf. Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung treffen. Er ist dabei jedoch gemäß BUrlG angehalten, die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Übrigens: Wer seinen Urlaub ohne die Zustimmung des Arbeitgebers eigenmächtig nimmt oder verlängert, dem kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Wann der Urlaub verfällt

Grundsätzlich muss der Urlaub während eines Kalenderjahres genommen werden. Ist dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht oder nur zum Teil möglich, kann der (Rest-)Urlaub in das folgende Jahr übertragen werden und muss dann bis zum 31. März genommen werden. Einen generellen Anspruch, auf seinen Urlaub zu verzichten und sich die Urlaubstage auszahlen zu lassen, gibt es im Übrigen nicht.

Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer seinen (Rest-)Urlaub nicht mehr nehmen kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubsanspruch abzugelten.

Wird man während seines Urlaubs jedoch krank, werden die wegen Krankheit versäumten Urlaubstage gemäß Paragraf 9 BUrlG nicht als Urlaub angerechnet und können später genommen werden. Wichtig ist es jedoch, dass der erkrankte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zeitnah eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorlegt. Im Fall einer längeren Krankheit sollten die Urlaubsansprüche umgehend nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz angemeldet werden, denn nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnten die Ansprüche andernfalls verloren gehen.

Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber

Während des Urlaubes hat der Arbeitgeber den Lohn in Form eines Urlaubentgeltes, dessen Höhe sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bemisst, weiterzuzahlen. Ein Anrecht auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Arbeitnehmer müssen im Übrigen im Urlaub nicht per E-Mail oder Telefon erreichbar sein und auch nicht ihre Urlaubsadresse dem Arbeitgeber mitteilen.

Der Arbeitgeber kann einen bereits genehmigten Urlaub nur in zwingenden Fällen, zum Beispiel bei einer Katastrophe oder wenn zahlreiche Mitarbeiter ausfallen, verschieben. Gleiches gilt, wenn ein bereits angetretener Urlaub abgebrochen werden soll. In diesen Fällen müsste der Arbeitgeber auch für die Kosten wie Storno- oder Umbuchungskosten aufkommen. Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber Streit wegen des Urlaubs oder anderer Angelegenheiten, beispielsweise wegen einer ungerechtfertigten Kündigung haben, können ihr Recht notfalls gerichtlich einklagen.

Zwar müssen bei einem Arbeitsrechtsstreit prinzipiell der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer in der ersten Instanz unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Anwaltskosten selbst tragen. Wer als Arbeitnehmer jedoch eine Privatrechtsschutz-Police hat, die normalerweise auch Arbeitsstreitigkeiten abdeckt, trägt kein Kostenrisiko. Denn der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Prozess- inklusive Anwaltskosten für derartige, aber auch andere Streitigkeiten, wenn er vorab eine Leistungszusage gegeben hat.

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