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Die Berufsgenossenschaft und das Kleinholz

28.01.2020   Wer aus Hilfsbereitschaft für einen Bekannten mit einer Kreissäge Brennholz zuschneidet und sich dabei verletzt, kann nicht die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wie ein jüngst veröffentlichtes Urteil belegt.

Wer beim Zerkleinern von Holz für jemand anderen selbstbestimmt und frei verantwortlich handelt, hat im Fall eines dabei erlittenen Unfalls keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Thüringer Landessozialgericht in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: L 1 U 165/18).

Ein Mann hatte für seine Nachbarin aus Hilfsbereitschaft mit seiner Kreissäge Brennholz zugeschnitten. Dabei zog sich der Mann, obwohl er im Umgang mit Kreissägen erfahren war, eine erhebliche Schnittverletzung an seiner linken Hand zu. Mit dem Argument, dass seine Tätigkeit als sogenannte „Wie-Beschäftigung“ im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) einzustufen sei, verlangte er von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG), das Unglück als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zudem forderte er die BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf, ihm die entsprechenden Leistungen, die ihm nach einem anerkannten Arbeitsunfall zustehen würden, zu gewähren. Die BG sah jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an und lehnte daher den Antrag des Verletzten ab. Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht als auch das von dem Mann in Berufung angerufene Landessozialgericht.

Unternehmerähnliche Tätigkeit

Beide Gerichte stellten zwar nicht in Abrede, dass arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als „Wie-Beschäftigung“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Das treffe auf den Fall des Verletzten jedoch nicht zu. Er habe für seine Bekannte auf deren Bitte hin zwar eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausgeübt. Nach der Beweisaufnahme zeigten sich die Richter jedoch davon überzeugt, dass er bei den Sägearbeiten nicht, wie vom Gesetz gefordert, arbeitnehmerähnlich tätig war.

Deren Durchführung sei vielmehr selbstbestimmt und frei verantwortlich erfolgt. Ihm seien weder zeitliche Vorgaben gemacht worden noch habe seine Nachbarin die Leitung der Tätigkeit übernommen. Sie habe ihm anders als bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit üblich auch keine Weisungen erteilt. Selbst das Werkzeug habe er selbst mitgebracht.

Nach all dem zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass der Mann nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich tätig geworden war. Sein Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft sei daher unbegründet. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Absicherung für alle Fälle

Wie das Urteil zeigt, kann man sich im Falle eines Unfalles nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Denn viele Tätigkeiten fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich beispielsweise in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Darüber hinaus reicht ein gesetzlicher Unfallschutz, selbst wenn er besteht, nicht aus, um mögliche Einkommenseinbußen oder notwendige Mehraufwendungen aufgrund einer eingetretenen körperlichen Behinderung auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu zahlreiche Lösungen an, damit man trotz eines unzureichenden oder fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutzes beispielsweise wegen einer unfallbedingten Invalidität nicht auch noch in finanzielle Probleme gerät. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann berät auf Wunsch, welche Vorsorge für die individuelle Situation sinnvoll ist

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