Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Die Grenzen der kostenlosen Familienversicherung

Die Grenzen der kostenlosen Familienversicherung

18.01.2019   Zum Jahresanfang ist die Grenze des Einkommens, das ein Kind oder ein Ehepartner verdienen kann, ohne seinen Anspruch auf eine kostenlose Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verlieren, wieder gestiegen.

Laut Gesetz kann ein gesetzlich Krankenversicherter seinen Ehepartner und auch sein Kind unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Unter anderem ist dies nur möglich, wenn die Person, die mitversichert werden soll, unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2019 angehoben.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, auch seinen Ehepartner sowie sein Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern. Welche Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung in der GKV gelten, ist im Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Unter anderem dürfen die Personen, die mitversichert werden sollen, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Eine kostenfreie Familienmitversicherung ist unter anderem für minderjährige Kinder sowie den Ehepartner oder, bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, den Lebenspartner eines gesetzlich Krankenversicherten möglich. Das Gleiche gilt für Kinder bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie noch nicht berufstätig sind. Auch Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die noch zur Schule gehen, eine schulische Berufsausbildung, einen freiwilligen Dienst wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Einkommen oder auch ein Studium absolvieren, können kostenfrei in der GKV mitversichert werden.

Geänderte Einkommensgrenze liegt bei 445 Euro

Nicht möglich ist eine beitragsfreie Familienversicherung, wenn die mitzuversichernde Person selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert, von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist. Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind zwar versicherungsfrei, können aber im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei in der GKV versichert werden.

Eine Familienversicherung ist zudem nicht möglich, wenn die mitzuversichernde Person ein monatliches Gesamteinkommen hat, das über einem Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße (West) liegt. Zum monatlichen Gesamteinkommen zählen regelmäßige Einkünfte aus Miet- oder Zinserträgen, aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Renteneinkünfte; BAföG-Leistungen zählen aber nicht dazu.

2018 lag die monatliche Bezugsgröße noch bei 3.045 Euro, seit 2019 sind es 3.115 Euro pro Monat. Damit darf eine im Rahmen einer Familienversicherung mitversicherte Person seit 2019 maximal 445 Euro an monatlichem Gesamteinkommen haben. 2018 waren es noch zehn Euro weniger. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Ehepartner und Kinder, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen, dürfen monatlich bis zu 450 Euro verdienen, um in der GKV familienversichert werden zu können oder zu bleiben.

zurück zur Übersicht