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Die gesetzliche Witwen-/Witwerrente und die Wiederheirat

05.02.2020   Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente erhält man nur so lange, bis man wieder heiratet. Wird eine Wiederheirat jedoch verschwiegen, kann das nicht nur für den Bezieher der Witwen- oder Witwerrente, sondern auch für seine Erben Folgen haben, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Ein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Witwer- beziehungsweise Witwenrente besteht nur bis zu einer Wiederverheiratung. Wird diese nicht angezeigt, sind überzahlte Rentenbeträge gegebenenfalls auch nach Ablauf einer im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten zehnjährigen Verjährungsfrist bezüglich einer ungerechtfertigt ausbezahlten Rentenleistung zu erstatten. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az.: S 3 R 339/18).

Wer eine gesetzliche Hinterbliebenenrente in Form einer großen Witwen- oder Witwerrente erhält, bekommt sie bis zu seinem Tod, außer er heiratet wieder. Die Auszahlung einer kleinen Witwen- oder Witwerrente erfolgt höchstens bis 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners oder, wenn man vorher wieder heiratet, maximal bis zur Eheschließung. Nur wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder man vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, steht einem die kleine Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt, maximal jedoch bis zu einer Wiederheirat zu.

Grundsätzlich gilt: Im Falle einer Wiederheirat endet die Auszahlung dieser gesetzlichen Hinterbliebenenrente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem man wieder geheiratet hat. Bei einer Wiederheirat ist der Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente verpflichtet, die Heirat dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu melden. Wer diese Pflicht ignoriert, bringt nicht nur sich, sondern unter Umständen auch seine Erben in Schwierigkeiten, wie ein Gerichtsfall verdeutlicht.

Keine Meldung

Ein Mann hatte nach dem Tod seiner Frau ab dem Jahr 1995 eine gesetzliche Witwerrente bezogen. Fünf Jahre später hatte der Witwer erneut geheiratet. Das hatte er dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die an ihn die Witwenrente ausbezahlte, jedoch nicht angezeigt. Ihm wurde daher fortlaufend weiter die Witwerrente gezahlt, ohne dass er einen Anspruch darauf gehabt hätte.

Von der Wiederverheiratung erfuhr der gesetzliche Rentenversicherungs-Träger erst, nachdem der Rentenbezieher im Jahr 2016 verstorben war. Der Rentenversicherer hob daher den Rentenbescheid ab dem Zeitpunkt der zweiten Eheschließung auf.

Gleichzeitig forderte der Rentenversicherer von dem Sohn des Verstorbenen, der das Hab und Gut seines Vaters erbte, die überzahlten Rentenbeträge zurückzuerstatten.

Kein Vertrauensschutz

Dagegen setzte sich der Sohn vor dem Karlsruher Sozialgericht zur Wehr. Eine Rückforderung der Rente sei seiner Ansicht nach aufgrund des Ablaufs der in Paragraf 45 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) festgelegten Zehnjahresfrist nicht möglich, lautete sein Argument. Im genannten Gesetz ist festgelegt, wie lange die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes möglich ist, hierunter zählt unter anderem auch wie im genannten Fall eine ungerechtfertigt bezogene gesetzliche Rentenleistung.

Doch der Argumentation des Sohnes wollten sich die Richter nicht anschließen. Sie wiesen seine Gerichtsklage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts steht die zehnjährige Verjährungsfrist der Forderung des Rentenversicherers, die zu Unrecht gezahlte Witwerrente zurückzuzahlen, nicht entgegen. Denn laut Paragraf 45 SGB X genieße derjenige, der durch sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unrechtmäßig Leistungen erlangt habe, keinen Vertrauensschutz.

Rückzahlungsforderung gerechtfertigt

„Diese Zweckrichtung ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wonach eine zeitliche Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs auf zehn Jahre nur in solchen Fällen stattfindet, in denen eine bestandskräftige Entscheidung über das Schicksal der Zahlung der streitigen Geldleistung vorliegt“, so die Richter.

Von einer solchen bestandskräftigen Entscheidung könne im entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Der Rentenversicherer habe nämlich durch seine umfangreichen Ermittlungen nach dem Tod des Rentenbeziehers verdeutlicht, dass der Sachverhalt für ihn nicht abgeschlossen war. Der Kläger wurde daher dazu verurteilt, die überzahlten Beträge zurückzuzahlen.

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