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Für Fahrer gilt: Lieber Kinderpunsch als Glühwein

08.12.2015   Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte aus Sicherheitsgründen unbedingt auf Glühwein, Punsch und andere alkoholische Getränke verzichten. Autofahrer, aber auch Radfahrer riskieren, wenn sie alkoholisiert unterwegs sind, zudem ihren Führerschein.

Jetzt haben die Weihnachtsmärkte wieder Hochsaison. Neben verführerischen Lebkuchen und leckeren Plätzchen locken hier auch allerlei Alkoholika. Wer Glühwein und Co. nicht widerstehen kann, sollte unbedingt zu Fuß, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder per Taxi den Heimweg antreten. Denn auch wenn man keinen Unfall baut, kann eine Alkoholfahrt sehr teuer werden.

Den meisten Autofahrern ist die sogenannte 0,5-Promille-Grenze bekannt. Bei einer höheren Blutalkohol-Konzentration (BAK) droht eine Geldstrafe von 500 Euro und ein Fahrverbot von vier Wochen – und das bereits beim ersten Mal. „Kaum jemand weiß aber, dass bei einer Verkehrsgefährdung, also etwa bei einem Unfall, schon bei 0,3 Promille ein Straftatbestand bestehen kann“, betont der Verkehrspsychologe Wilhelm Petersen des Kfz-Überwachungsvereins Dekra e.V.

Er fährt fort: „Das gilt im Übrigen auch für Radfahrer.“ Deshalb empfiehlt er, am besten gar nicht erst mit dem Auto zur Feier fahren, wenn man Alkohol trinken möchte. Stattdessen sollte im Vorfeld die Hin- und Heimfahrt ohne Verwendung des eigenen Fahrzeugs geplant werden. Für Kfz-Fahrer unter 21 Jahren gelten im Übrigen sogar noch strengere Regeln. Sie müssen sich beim Fahren an ein absolutes Alkoholverbot, also an eine Null-Promille-Grenze halten.

Bereits ein Becher Glühwein ist zu viel

Alkohol hat bereits in geringen Mengen deutliche Auswirkungen aus die Fahrsicherheit, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Bereits ab einem Alkoholspiegel von lediglich 0,1 Promille werden Entfernungen nicht mehr korrekt eingeschätzt.

Ab 0,3 Promille BAK vermindern sich die Sehleistung, die Konzentration und das Reaktionsvermögen, während gleichzeitig die Risikobereitschaft steigt – eine in vielen Fällen verhängnisvolle Kombination.

Übrigens reicht bereits ein Becher Glühwein in Abhängigkeit vom Gewicht der Person aus, damit diese Grenzen überschritten werden. Hinzu kommt, dass der menschliche Körper mit 0,1 bis 0,15 Promille BAK in der Stunde Alkohol relativ langsam abbaut. Wenn es abends feucht-fröhlich war und spät wurde, ist morgens der Alkohol womöglich noch nicht so weit abgebaut, dass man wieder fahren kann, warnt auch Wilhelm Petersen.

Drastische Strafen

Die Strafen, wenn man alkoholisiert fährt, sind empfindlich. Fahranfängern droht bereits bei einer geringen Menge Alkohol im Blut eine Geldstrafe von 250 Euro. Hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER).

Hat man den Führerschein noch auf Probe, muss ein teures Aufbauseminar besucht werden und es verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.

Ab einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Promille und mehr drohen allen Kfz-Fahrern ein Bußgeld von mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten – und das auch nur, sofern der betroffene Fahrer keine Fahrunsicherheiten aufweist. Kommen Fahrunsicherheiten hinzu, kann der Führerschein auch dauerhaft eingezogen werden und es werden hohe Geld- bis hin zu Haftstrafen verhängt.

Alkohol am Steuer – Folgen für den Versicherungsschutz

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt die Schäden beim Unfallgegner zwar auch dann, wenn der Unfallverursacher alkoholisiert war. Sie kann allerdings den Versicherungsnehmer beziehungsweise den Unfallverursacher in Regress nehmen und zwar bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.

Bei einem Kaskoschaden kann der Kfz-Versicherer bei Trunkenheit am Steuer seine Leistungen kürzen – und zwar wegen „grober Fahrlässigkeit“ in einem der Schwere des Verschuldens angemessenen Verhältnis.

Die Schutzklausel, die in mancher Kfz-Police vereinbart ist, dass die Versicherung auch bei „grober Fahrlässigkeit“ für den Schaden aufkommt, greift in diesem Fall nicht, denn alkohol- und drogenbedingte Schäden sind hiervon ausgenommen.

Lieber Bus und Bahn

Übrigens: Auch das Fahrrad ist keine Alternative, wenn man etwas getrunken hat. „Die wenigsten können einschätzen, ab welchem Blutalkoholwert sie nicht mehr sicher auf dem Fahrrad unterwegs sind. Die meisten überschätzen sich und bringen damit sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr“, warnt Professor Reinhard Hoffmann, stellvertretender Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU). Zudem gelten auch nicht motorisierte Fahrzeuglenker als vollwertige Verkehrsteilnehmer.

Das bedeutet wiederum, dass auch ein Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) begehen und deswegen mit Punkten im FEAR und sogar mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden kann. Bereits ab 0,3 Promille droht also auch einem Radler eine Strafanzeige, wenn er Fahrunsicherheiten aufweist oder einen Unfall verursacht.

Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Dann kann er nicht nur mit einem hohen Bußgeld und drei Punkten im FAER bestraft werden. Ihm droht auch die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Wird diese nicht bestanden, kann die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen werden. Informationen über die Wirkung und Risiken von Alkohol und zu den gesetzlichen Regelungen, zahlreiche Tipps und ein Selbsttest sowie ein Promille-Rechner finden sich übersichtlich zusammengestellt im Webportal des BZgA www.kenn-dein-limit.info.

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