Gefährliche Bäume
07.12.2015
Marode Bäume am Straßenrand stellen für Fahrzeugbesitzer eine besondere Gefahr dar. Wer den Schaden ersetzen muss, wenn plötzlich ein morscher Ast auf ein Auto fällt, zeigt ein Gerichtsurteil.
Parkt ein Fahrzeughalter sein Auto im Bereich eines Baumes, darf er darauf vertrauen, dass die für den Baum zuständige Gemeinde ihrer Kontrollpflicht in ausreichender Weise nachkommt. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 11 U 57/13).
Ein Mann hatte seinen Pkw in einer Dortmunder Parkbucht geparkt. Ohne dass Sturm herrschte, brach im Laufe des Tages ein Ast einer sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Linde ab. Dabei wurde das Dach des parkenden Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von fast 5.000 Euro machte der Kfz-Halter gegenüber der Stadt Dortmund geltend. Er war der Ansicht, dass diese den Baum offenkundig nicht ausreichend genug kontrolliert habe. Denn nur so sei es zu erklären, dass der Ast plötzlich abgebrochen sei.
Die Stadt war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie behauptete, den Baum nachweislich zweimal jährlich einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben, ohne dass dabei nennenswerte Schäden festgestellt wurden. Daher könne ihr keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts jedoch nicht anschließen. Sie gaben der Schadenersatzklage des Fahrzeughalters in vollem Umfang statt.
Konkrete Anhaltspunkte
Das Gericht stimmte zwar mit der Gemeinde darin überein, dass in der Regel eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte, ordnungsgemäße Sichtkontrolle ausreicht, um nicht gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht zu verstoßen. In Fällen, in denen es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität eines Baumes gibt, sei jedoch eine eingehende fachmännische Untersuchung vorzunehmen. Von einem derartigen Erfordernis gingen die Richter in dem entschiedenen Fall aus.
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte die Linde nämlich konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen. Der Baum befand sich nicht nur an einem ungünstigen Standort, an dem er in besonderer Weise dem Wind ausgesetzt war. Er hatte zudem eine sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko darstellte. Er wies außerdem eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und litt unter Stammschäden, die seine Vitalität beeinträchtigten.
Gemeinde hat Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt
Unter diesen Voraussetzungen hat die Stadt Dortmund nach Ansicht der Richter eindeutig ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, indem sie den Baum nur zweimal jährlich einer Sichtkontrolle unterziehen ließ. Sie ist daher für die Folgen des Astabbruchs verantwortlich. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Übrigens: Eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hilft unter anderem in solchen Fällen, den Schadenersatz bei demjenigen geltend zu machen, der die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und damit für den dadurch entstandenen Schaden haften muss. Der Versicherer übernimmt nach einer Leistungszusage beispielsweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
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