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Gesetzliche Altersrente: Der frühestmögliche Rentenbeginn

16.09.2019   Es gibt mehrere gesetzliche Altersrentenarten mit teils unterschiedlichem Rentenbeginn. Wer also vor dem Eintrittsalter für eine normale Altersrente in Rente gehen will, sollte die Kriterien kennen, die notwendig sind, um Anspruch auf eine der sonstigen gesetzlichen Altersrentenvarianten zu haben.

Aktuell gibt es sechs verschiedene gesetzliche Altersrenten-Arten. Sie unterscheiden sich nicht nur bezüglich der Voraussetzungen, die notwendig sind, um einen Anspruch auf die jeweilige Rentenart zu haben, sondern zum Teil auch beim frühestmöglichen Renteneintrittsalter. So gibt es gesetzlich Rentenversicherte, die bereits mit 62 oder 63 Jahren in Rente gehen können, bei anderen ist der Renteneintritt nicht vor dem 67. Lebensjahr möglich. Auch ein früherer Rentenbeginn unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen kann längst nicht jeder in Anspruch nehmen.

Anspruch auf eine normale Altersrente, auch Regelaltersrente genannt, hat in der Regel nur derjenige, der eine fünfjährige Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann. Wer dies erfüllt und ab 1964 geboren ist, erhält frühestens ab dem 67. Lebensjahr eine solche Regelaltersrente. Für alle, die zwischen 1946 und 1964 geboren sind, wird seit 2012 bis 2031 das früheste Eintrittsalter für die Regelaltersrente je Geburtsjahr, die sogenannte Regelaltersgrenze, schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Welche Altersgrenzen für das jeweilige Geburtsdatum gelten, zeigt eine abrufbare Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit. Wer beispielsweise 1954 geboren wurde und mindestens eine fünfjährige Wartezeit hat, kann frühestens mit 65 Jahren und acht Monaten eine Regelaltersrente beanspruchen. Es gibt jedoch auch andere gesetzliche Altersrentenarten, bei denen ein früheres Renteneintrittsalter möglich ist, sofern man die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Frühzeitiger Rentenbeginn ohne Rentenkürzung

Eine dieser Altersrentenarten ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch als Rente ab 63 bezeichnet. Sie ist, wie die Regelaltersrente, eine Altersrente ohne Rentenabschläge.

Um sie beanspruchen zu können, muss man eine Wartezeit von 45 Jahren vorweisen können. Wer 1951 oder 1952 geboren ist und eine 45-jährige Wartezeit hat, konnte mit 63 Jahren in Rente gehen.

Bis 2029 steigt je nach Geburtsjahr für alle, die ab 1953 geboren sind, das Renteneintrittsalter für diese Altersrentenart vom 63. auf das 65. Lebensjahr schrittweise an. Wer ab 1964 geboren ist, kann diese Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen.

Mit Rentenabschlägen möglichst früh in Rente

Unabhängig vom Geburtsjahr ist mit der sogenannten Altersrente für langjährig Versicherte auch ein Renteneintritt mit 63 Jahren möglich – aber nur wer die Voraussetzung dafür, nämlich eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und eine Rentenkürzung in Form von Rentenabschlägen in Kauf nimmt.

Die Höhe des Rentenabschlages berechnet sich nach der Anzahl der Monate, die zwischen dem tatsächlichen Renteneintrittsalter – also frühestens dem 63. Lebensjahr – und der für das jeweilige Geburtsdatum vorgeschriebenen Regelaltersrente liegen. Für jeden Monat werden 0,3 Prozent der Rente abgezogen.

Beispiel: Wer 1964 oder später geboren ist und mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, dem werden für 48 Monate Rentenabschläge berechnet – die Altersgrenze für die Regelaltersrente liegt nämlich bei 67 Jahren, damit ist der Renteneintritt in diesem Fall 48 Monate früher. Insgesamt erhält er dadurch 14,4 Prozent (= 48 Monate x 0,3 Prozent) weniger Rente, als er ohne einen Rentenabschlag bekommen würde. Der bei Rentenbeginn errechnete Rentenabschlag gilt übrigens für die gesamte Rentendauer – also von Rentenbeginn bis zum Lebensende.

Altersrente für Bergleute oder …

Für Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderungsgrad von mindestens 50, aber auch für Bergleute, die vor Rentenbeginn lange Zeit unter Tage gearbeitet haben, gibt es jeweils eine besondere Altersrentenart. Bei beiden ist der frühestmögliche Renteneintritt weit vor der normalen Regelaltersgrenze.

Anspruch auf eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute hat derjenige, der 25 Jahre Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit) als Bergarbeiter unter Tage erfüllt hat. Diese Rente ohne Rentenabschläge erhielten die entsprechenden Bergleute, die bis 1951 geboren wurden, bereits ab dem 60. Lebensjahr.

Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 erhöht sich die Altersgrenze schrittweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Bergleute, die 1964 oder später geboren sind, können mit 62 Lebensjahren in Rente gehen. Mehr Details dieser Rente enthält die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) herausgegebene herunterladbare Broschüre „Bergleute und ihre Rente“.

… für Schwerbehinderte

Eine Altersrente für Schwerbehinderte – und zwar mit oder ohne Abschläge – erhält ein Schwerbehinderter, wenn er 35 Jahre Wartezeit erfüllt hat. Das frühestmögliche Renteneintrittsalter für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte ist bei den bis 1951 Geborenen das 63. Lebensjahr und bei den ab 1964 Geborenen das 65. Lebensjahr. Für alle 1952 bis 1964 Geborenen erhöht sich die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr.

Wer bis 1951 geboren ist, konnte als Schwerbehinderter diese Rentenart mit Rentenabschlägen von maximal 10,8 Prozent bereits im Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen. Für alle, die ab 1964 geboren sind, ist dies ab dem 62. Lebensjahr möglich. Für alle 1952 bis 1964 Geborenen wurde beziehungsweise wird die Altersgrenze für eine Altersrente für Schwerbehinderte mit Rentenabschlägen vom 60. auf das 62. Lebensjahr schrittweise angehoben.

Details zu den verschiedenen gesetzlichen Altersrentenarten gib es im DRV-Webportal und in der DRV-Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“. Im DRV-Onlinetool „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ kann jeder selbst ermitteln, wann er frühestens eine abschlagsfreie Altersrente oder eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann.

Rentenabschläge reduzieren durch Sonderzahlung

Wer plant, eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, aber die bei diesen Rentenarten anfallenden Rentenabschlägen zum Teil oder sogar komplett vermeiden will, hat mittels Sonderzahlungen die Möglichkeit dazu.

Im Rahmen des sogenannten Flexirenten-Gesetzes können nämlich seit Juli 2017 gesetzlich Rentenversicherte ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, um mögliche Rentenabschläge zu reduzieren oder komplett auszugleichen.

Wer beispielsweise drei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte und eine Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht, hat bei einer monatlichen Altersrente von 1.200 Euro brutto einen Rentenabzug von 10,8 Prozent Abschlag, was knapp 130 Euro entspricht. Um diese Abschlagshöhe auszugleichen, müsste der Betroffene nach Angaben der DRV ab dem 50. Lebensjahr mindestens einmalig knapp 33.000 Euro als Sonderzahlung an den gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger leisten.

Halb so wenig Rente wie Einkommen

Inwieweit eine Sonderzahlung sinnvoll ist, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. In der Regel reicht es allerdings nicht, nur die möglichen Abschläge auszugleichen, denn die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist auch ohne Abschläge – selbst für jemanden, der 45 Jahre lang gesetzlich rentenversichert war – nicht einmal halb so hoch wie das bisherige Erwerbseinkommen.

Die gesetzliche Altersrente alleine, gleich welcher Art, reicht daher in der Regel nicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten.

Wie hoch die voraussichtliche gesetzliche Rente tatsächlich sein wird und welche Altersvorsorgelösungen sinnvoll sind, damit man auch im Ruhestand ohne finanzielle Sorgen leben kann, lässt sich bei einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten klären.

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