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Gesetzlicher Unfallschutz: Welcher Umweg erlaubt ist

23.05.2019   Üblicherweise stehen einem Arbeitnehmer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, wenn er auf dem Arbeitsweg verunfallt und sich dabei verletzt. Dies gilt jedoch häufig nicht, wenn ein Umweg genommen wurde – doch auch hier gibt es Ausnahmen.

Arbeitnehmer stehen normalerweise auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer jedoch auf dem Arbeitsweg einen kleinen Umweg fährt oder ihn unterbricht, um beispielsweise einkaufen zu gehen, ist in dieser Zeit nicht gesetzlich unfallversichert. Es gibt aber auch Umwege, zum Beispiel um das Kind vom Kindergarten oder der Schule abzuholen, bei denen der gesetzliche Unfallschutz weiterbesteht.

Die Voraussetzungen, wann ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert ist, sind gesetzlich geregelt. Normalerweise steht zum Beispiel nur der direkte Weg zum Arbeitsplatz und zurück nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, man spricht dann von einem Wegeunfall.

Unterbrechungen und Umwege kosten daher in der Regel den gesetzlichen Unfallschutz – doch es kommt auf den genauen Umstand an.

Achtung vor Umwegen und Unterbrechungen

Ein Arbeitnehmer verliert den gesetzlichen Unfallschutz auf seinem sonst üblichen Weg zur Arbeit, wenn er nicht direkt zur Arbeitsstelle läuft oder fährt, sondern diesen aus privaten Gründen unterbricht oder einen Umweg nimmt. Wer beispielsweise nur einige Meter vom normalen Arbeitsweg abweicht oder diesen unterbricht, um einkaufen oder tanken zu gehen oder auch um Geld abzuheben, ist während dieses Umweges beziehungsweise während der Unterbrechung nicht mehr gesetzlich unfallversichert.

Dauert die Unterbrechung bis zu zwei Stunden und kehrt man danach zum direkten Arbeitsweg zurück, besteht für den Rest der Strecke wieder der gesetzliche Unfallschutz.

Bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges aus privaten Gründen von mehr als zwei Stunden ist man auch auf dem verbleibenden Arbeitsweg nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Dies geht unter anderem aus dem Webauftritt der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse und einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) (Az.: B 2 U 23/03 R) hervor.

Wann ein Umweg gesetzlich unfallversichert ist

Doch nicht jeder Umweg und jede Unterbrechung führen zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes auf dem Arbeitsweg. Wählt ein Arbeitnehmer eine andere als die kürzeste Strecke, um beispielsweise einen Verkehrsstau zu umfahren oder um aus sonstigen Gründen eine bessere Verkehrsverbindung zu haben, damit er den Weg schneller oder sicherer zurücklegt, bleibt er auch hierbei unfallversichert. Auch bei Umwegen während des Arbeitsweges aufgrund einer Umleitung, zum Beispiel wegen Bauarbeiten oder eines Unfalls, besteht der gesetzliche Unfallschutz weiter.

Doch auch Wege, die zwischen der Arbeitsstelle und einem anderen Ort als der eigenen Wohnung liegen, sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert, wie unter anderem ein Urteil des BSG (Az.: B 2 U 40/97 R) belegt. Laut Urteil besteht nämlich ein gesetzlicher Unfallschutz für den Weg von einem anderen Ort zur Arbeit, wenn die Weglänge im angemessenen Verhältnis zur Entfernung des normalen Arbeitsweges steht und der Aufenthalt an dem anderen Ort mindestens zwei Stunden betragen hat.

So ist auch der Weg zu einem Freund, um bei diesem zu übernachten oder nach der Übernachtung direkt in die Arbeit zu fahren, ebenfalls gesetzlich unfallversichert, sofern dessen Wohnung nicht unwesentlich weiter von der Arbeitsstelle entfernt liegt als die eigene.

Besonderheiten für Eltern und Fahrgemeinschaften

Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem für Umwege, die Eltern während ihres Arbeitsweges laufen oder fahren, um ihre Kinder in den Kindergarten, in eine Tagesbetreuung oder in die Schule zu bringen oder abzuholen.

Ebenfalls sind Abweichungen vom direkten Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert, wenn man mit anderen Erwerbstätigen oder Personen, die gesetzlich unfallversichert sind, eine Fahrgemeinschaft hat und diese von zu Hause abholt und/oder zur Arbeitsstätte bringt. Dabei muss es sich im Übrigen nicht um die gleiche Arbeitsstätte handeln.

Grundsätzlich gilt, nur ein Arbeitnehmer, der sich bei einem versicherten Arbeits- oder Wegeunfall verletzt, hat Anspruch auf entsprechende Leistungen vom gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger wie zum Beispiel der branchenspezifischen Berufsgenossenschaft. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise die medizinische Versorgung, Reha-Maßnahmen, ein Verletztengeld und/oder eine Unfallrente.

Lückenhafter gesetzlicher Unfallschutz

Doch ein gesetzlicher Unfallschutz besteht für die Mehrheit der Unfälle, nämlich für alle Freizeitunfälle, also beispielsweise Unfälle im Haushalt, bei privaten Fahrten oder beim Sport, nicht. Und auch kleinste Abweichungen oder Unterbrechungen vom direkten Arbeitsweg können zum Verlust der gesetzlichen Unfallabsicherung führen. Zudem besteht für viele Selbstständige, Hausfrauen und -männer sowie Kinder, die nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, in der Regel kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Doch selbst wenn ein Arbeitnehmer, ein Kindergartenkind, ein Schüler oder ein Student Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken. So muss ein Arbeitnehmer, der infolge eines gesetzlich unfallversicherten Arbeits- oder Wegeunfalles erwerbsgemindert ist und daher weniger als bisher verdient, trotz einer möglichen gesetzlichen Unfallrente mit Einkommenseinbußen rechnen, da nur ein Teil des bisherigen Gehaltes ersetzt wird.

Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Unter anderem empfiehlt es sich, zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abzudecken.

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