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Inwieweit die Krankenkasse rezeptfreie Arznei zahlt

20.02.2020   Die meisten rezeptfreien Arzneimittel werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Es gibt weit über 50.000 Arzneimittel, die man in Deutschland ohne eine ärztliche Verschreibung ganz legal erwerben kann. Die Kosten für die meisten dieser rezeptfreien Medikamente werden allerdings nur in wenigen Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Ausnahmen gibt es bei schwerwiegenden Krankheiten, bei Kindern und vereinzelt auch aufgrund krankenkassen-spezifischer Regelungen.

Normalerweise muss ein gesetzlich Krankenversicherter für ein Medikament, das ihm ein Arzt verschrieben hat, pro Packungseinheit zehn Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro zahlen. Die restlichen Kosten übernimmt seine Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Kostet die Arznei weniger als fünf Euro, muss der Patient den kompletten Verkaufspreis allein tragen.

Es gibt aber auch Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese rezeptfreien Medikamente – sie werden auch OTC-Arzneimittel (OTC steht für Over the Counter) genannt – kann in der Regel jeder kaufen. Um Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung einzusparen, hat der Gesetzgeber schon vor Jahren festgelegt, dass rezeptfreie Medikamente nicht von den Krankenkassen, sondern vom Patient selbst zu zahlen sind. Allerdings gibt es von dieser Regelung auch Ausnahmen.

Über die Hälfte der Medikamente ist rezeptfrei

Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind von den über 103.000 hierzulande verfügbaren Arzneimitteln mehr als die Hälfte, nämlich knapp 53.000 Präparate nicht rezeptpflichtig, das heißt, die Kosten dieser Medikamente übernimmt die Krankenkasse in der Regel nicht. Das gilt auch für die rund 18.500 rezeptfreien Medikamente, die aufgrund ihrer Wirkstoffe nur in Apotheken verkauft werden dürfen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betont: „Die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht staatlich festgelegt.“ Jede Apotheke oder Händler entscheidet selbst, welchen Preis er dafür verlangt. Das BMG weißt auf Folgendes hin: „Oft wird ein bestimmter Wirkstoff wie der eines Kopfschmerzmittels von mehreren Herstellern angeboten. Hier lohnt die Frage nach einem preisgünstigen Präparat.“

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, werden rezeptfreie Arzneimittel von der jeweiligen Krankenkasse übernommen – dabei gelten die gleichen Zuzahlungsregelungen wie bei den rezeptpflichtigen Medikamenten. Verschreibt zum Beispiel ein Arzt ein OTC-Präparat auf dem üblichen rosa Krankenkassenrezept, weil es zur Behandlung einer bestimmten schwerwiegenden Krankheit als Therapiestandard gilt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der eigentlich rezeptfreien Arznei.

Kostenübernahme bei schweren Krankheiten und Kindern

Ein typisches Beispiel: Ein OTC-Medikament mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure wird von einem Arzt im Rahmen einer Nachsorge nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall verschrieben. Dies gilt als Therapiestandard im Falle einer schwerwiegenden Krankheit, zu der ein Schlaganfall oder auch Herzinfarkt zählt. Die Krankenkasse übernimmt in dem Fall die Kosten des Präparats.

Die online abrufbare Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie enthält eine Auflistung, welche OTC-Arzneien bei welchen schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und dementsprechend die Kosten dafür ausnahmsweise von den Krankenkassen übernommen werden.

Es gibt aber auch eine weitere Ausnahme: So übernehmen die Krankenkassen OTC-Medikamente für die Behandlung von Kindern unter zwölf Jahren oder Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen, wenn sie der Arzt verschreibt.

Krankenkassen-spezifische Kostenübernahme-Regelung möglich

Zudem ist eine kassenspezifische Regelung möglich, die es erlaubt, dass bestimmte rezeptfreie Medikamente doch von der jeweiligen Krankenkasse bezahlt werden: Manche Krankenkassen übernehmen nämlich laut ihrer Satzung die Kosten ganz oder anteilig für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel, sofern diese dem Patienten von einem Arzt mit einem sogenannten Grünen Rezept empfohlen wurden. Häufig gibt es eine solche Regelung für bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Präparate.

Eine entsprechende Liste, inwieweit bestimmte Krankenkassen die Kosten für rezeptfreie Arzneien mit tragen, ist bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) online abrufbar. Einen umfassenden Kostenschutz für gesetzlich Krankenversicherte bietet übrigens eine private Krankenzusatz-Police. Eine solche Krankenzusatz-Versicherung übernimmt je nach Leistungsvereinbarung unter anderen auch die vom Patienten normalerweise zu tragenden Zuzahlungskosten für Medikamente und/oder Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte.

Selbst die Übernahme der Kosten für Behandlungen beim Heilpraktiker sowie die vom Arzt und/oder Heilpraktiker verschriebenen OTC-Medikamente, welche die gesetzliche Krankenkasse normalerweise nicht zahlt, kann in einer solchen Police mitversichert werden.

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