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Kein Erbarmen mit rasendem Außendienstler

22.10.2020   Auch wer in seinem Beruf darauf angewiesen ist, selbst mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, kann, nach dem er einen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht immer darauf hoffen, dass ihm die Fahrerlaubnis deswegen nicht entzogen wird, wie ein Gerichtsurteil verdeutlicht.

Wohnt ein Erwerbstätiger, der im Außendienst tätig ist, sehr verkehrsgünstig, bleibt ihm nach einem erheblichen Verkehrsverstoß die Verhängung eines Fahrverbots auch dann nicht erspart, wenn er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: IV-4 RBs 96/19).

Ein als selbstständiger Unternehmensberater tätiger Autofahrer war dabei erwischt worden, als er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern um 65 Stundenkilometer überschritten hatte. Vom Amtsgericht wurde er dafür in erster Instanz zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 650 Euro verurteilt.

Für den Verstoß wären eigentlich nur 440 Euro fällig geworden. Doch der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und trug vor, dass bei der drohenden Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Deswegen sah das Amtsgericht gegen Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots ab.

Vorsätzlicher und nicht nur fahrlässiger Verkehrsverstoß

Mit dieser Entscheidung waren jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch die General-Staatsanwaltschaft einverstanden. Der Fall landete daher vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht. Dieses gab der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaften statt.

Angesichts der erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 65 Prozent hat sich der Außendienstler nach Ansicht des Oberlandesgerichts eines vorsätzlichen und nicht nur eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes schuldig gemacht.

Beim Verhängen der Strafe komme es auch nicht darauf an, dass der Betroffene als „Vielfahrer“ beruflich auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen war und er ein zu verhängendes Fahrverbot nicht durch Urlaub überbrücken konnte.

Keine existenzgefährdenden Auswirkungen durch Fahrverbot

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Betroffene aus beruflichen Gründen regelmäßig im gesamten Bundesgebiet unterwegs ist. Dennoch seien keine existenzgefährdenden Auswirkungen eines Fahrverbots ersichtlich.

Der Betroffene wohne in der Nähe von Düsseldorf. Diesen Ort könne er problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi erreichen. Vom dortigen Hauptbahnhof aus könne er durch die Anbindung an das ICE-Liniennetz alle Regionen Deutschlands in angemessener Zeit erreichen. Nötigenfalls stünden ihm auch Flugverbindungen vom Düsseldorfer Flughafen aus zur Verfügung.

Falls er Kundentermine außerhalb großer Städte wahrnehmen müsse, sei es dem Mann zuzumuten, vom jeweiligen Zielbahnhof aus den öffentlichen Personennahverkehr oder Taxis in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen dürfte eine vorausschauende Planung der Reisen dazu führen, die Geschäftstermine zu optimieren.

Kosten werden kompensiert

Der Verkehrssünder könne sich auch nicht auf Kostengründe berufen. „Denn die Kosten für den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel werden durch den Wegfall der Kosten für den Einsatz des Personenkraftwagens kompensiert“, so das Oberlandesgericht.

Angesichts dieser Fakten hielt es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Betroffene durch ein zweimonatiges Fahrverbot in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre oder nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung unterläge.

Auf die Verhängung eines Fahrverbots gegen Zahlung einer erhöhten Geldbuße könne daher nicht verzichtet werden.

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