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Kfz-Unfall: Was zählt, Gutachten oder tatsächliche Kosten?

19.09.2019   Bei einem Kfz-Unfall zahlt in der Regel der Unfallverursacher den Schaden der anderen Unfallbeteiligten. Was jedoch gilt, wenn das für ein beschädigtes Auto erstellte Unfallgutachten unter den tatsächlich notwendigen Reparaturkosten liegt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden zunächst auf Basis eines Gutachtens abgerechnet hat, kann nach erfolgter Reparatur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Das gilt selbst dann, wenn über seine Forderungen in einem ersten Rechtsstreit bereits rechtskräftig entschieden worden war – so das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil (Az.: 331 S 65/17).

Ein Mann war unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei wurde sein Auto erheblich beschädigt. Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers hatte den Fahrzeugschaden auf Basis eines Gutachtens reguliert, nachdem er dazu rechtskräftig verurteilt wurden war. Danach entschloss sich der Geschädigte dazu, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Im Rahmen dieser Reparatur entstanden weitere Kosten in Höhe von etwas mehr als 80 Euro.

Diese verlangte das Unfallopfer im Nachhinein von dem Kfz-Versicherer ersetzt zu bekommen. Der lehnte jedoch eine zusätzliche Zahlung unter Hinweis auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ab. Der Mann zog daher erneut vor Gericht. Dort erlitt der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers eine Niederlage.

Abrechnung auf Gutachterbasis nicht endgültig

Ein Geschädigter, der zunächst auf Basis einer fiktiven Berechnung Schadenersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen, hat damit nach Ansicht des Gerichts seinen Anspruch auf den Ersatz weiterer im Rahmen einer Reparatur anfallender Kosten nicht grundsätzlich verwirkt. Das gelte selbst dann, wenn ein Urteil eines zuvor in der gleichen Sache geführten Rechtsstreits inzwischen Rechtskraft erlangt habe.

Denn es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Geschädigter nach einer Reparatur zu einer konkreten Abrechnung übergehen und nunmehr den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen könne. Das gilt nach Ansicht des Gerichts nicht nur für die reinen Reparaturkosten, sondern zum Beispiel auch für Verbringungskosten, wegen deren Ersatz der Kläger erneut vor Gericht gezogen war.

Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, noch nicht über die Frage einer Nachforderung nach Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils entschieden. Dennoch sah das Gericht keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen. Tipp: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Rechtsschutzversicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner oder dessen Kfz-Versicherer per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht.

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