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Lackschaden durch Baumharz

23.07.2020   Ob ein Pkw-Halter, dessen Auto auf einem gemieteten Abstellplatz durch herabtropfendes Baumharz beschädigt wird, vom Vermieter Schadenersatz erlangen kann, hatte ein Gericht zu klären.

Wird ein parkendes Fahrzeug durch herabtropfendes Baumharz in Mitleidenschaft gezogen, hat der Fahrzeughalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Lackschäden. Dies hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (Az.: 33 S 1/20).

Eine Frau war seit etlichen Jahren Mieterin einer Wohnung sowie eines dazugehörigen Pkw-Stellplatzes. Dieser befand sich seit Beginn des Mietverhältnisses unter einem Baum. Von den Ästen des Baumes tropfte seit einiger Zeit Harz auf das Fahrzeug herab. Dadurch entstanden Lackschäden, für die der Vermieter, so die Forderung der Frau, Ersatz leisten sollte. Denn im Rahmen seiner mietvertraglichen Pflichten sei jener dazu verpflichtet, derartige Schäden zu verhindern. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen.

Das sah der Vermieter anders. Er war der Meinung, dass er der Mieterin im Rahmen des Mietverhältnisses lediglich schulde, den Stellplatz bereitzustellen. Für die durch das Baumharz entstandenen Lackschäden könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Forderung der Frau, die diese per Gerichtsklage gegen den Vermieter durchsetzen wollte, sei daher unbegründet.

Gefahr, die auf Gegebenheiten der Natur beruht

Das Coburger Amtsgericht (Az.: 12 C 1657/19) als auch das in der Berufung mit dem Fall befasste Landgericht gab dem Vermieter Recht. Beide Gerichte wiesen die Klage der Kfz-Halterin als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter sei es allgemein bekannt, dass beim Parken unter einem Baum nicht nur mit Laub- und Fruchtfall, sondern auch mit der Absonderung von Harz gerechnet werden müsse. Ein Eigentümer sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Mieter bei der Nutzung der Mietsache nicht ohne Grund geschädigt oder gestört werde.

Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssten jedoch als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Dazu zähle auch die Absonderung von Baumharz. Denn anders als bei herabstürzenden Ästen sei das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes, für die keine Sicherungspflicht bestehe. Im Übrigen sei der Klägerin der Baum schon beim Anmieten des Pkw-Abstellplatzes bekannt gewesen.

Sie habe diesen dennoch gemietet, obwohl sie habe vorhersehen können, dass möglicherweise Baumharz auf ihr Fahrzeug tropfen könnte. Der Vermieter sei auch nicht dazu verpflichtet, den Baum, der nicht auf seinem, sondern dem Nachbargrundstück stehe, beseitigen zu lassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Harzflecken umgehend entfernen

Kfz-Experten raten grundsätzlich, Harzflecken auf dem Autolack so schnell wie möglich zu entfernen, denn ältere Harzflecken lassen sich nur sehr schwer beseitigen. Frische, kleinere Baumharzflecken können oft noch mit warmem Wasser, etwas Seife und einem Schwamm oder Tuch entfernt werden.

Allerdings sollte man den Fleck nur abtupfen und nicht auf der Stelle reiben oder Druck auf den Fleck ausüben, da es sonst zu einer Beschädigung des Autolacks wie zu Kratzern kommen kann.

Bei angetrocknetem Harz kann es helfen, Baby- oder Speiseöl oder laut TÜV Süd auch Isopropanol – das oft in Türschlossenteiser verwendet wird – rund fünf Minuten einwirken zu lassen, damit das Harz aufweicht. Danach sollte man den Fleck mit einem weichen Tuch entfernen und mit viel Wasser nachspülen, damit keine (Fett-)Rückstände am Autolack bleiben. Es gibt aber im Handel auch spezielle Baumharzentferner.

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