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Psychotherapie: Wenn Ungeduld den Versicherungsschutz kostet

19.09.2019   Worauf gesetzlich Krankenversicherte unbedingt achten müssen, wenn sie eine Psychotherapie benötigen, verdeutlicht ein Urteil des Sozialgerichts.

Gesetzlich Krankenversicherte haben ohne eine ausdrückliche Zustimmung durch ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines nicht zur Psychotherapie zugelassenen Behandlers. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem erst kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid entschieden (Az.: S 27 KR 4319/16).

Eine gesetzlich Krankenversicherte hatte nach der Entlassung aus einer stationären Psychotherapie eine ambulante Behandlung bei einem approbierten Psychotherapeuten begonnen. Altersbedingt verfügte der jedoch über keine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das war der Frau auch bekannt.

Keine Termine

Weil sie nach dem stationären Aufenthalt keinen Therapieplatz bei einem von den Krankenkassen, den Trägern der GKV, zugelassenen Behandler erhielt, ließ sie sich trotz allem von dem Mann kurieren. Das konnte sie auch belegen. Denn vier von fünf in ihrer Region ansässigen Therapeuten hatten auf eine Terminanfrage erst gar nicht geantwortet und der fünfte hatte ihr beschieden, sich in drei bis vier Monaten nochmals wegen eines Termins zu melden.

Einzig der letztlich von ihr ausgewählte, über keine Zulassung verfügende Behandler bot ihr innerhalb einer Woche einen Therapieplatz an. Die Patientin hatte allerdings den Fehler gemacht, sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung nicht unverzüglich bei ihrer Krankenkasse zu melden.

Als sie das elf Monate nach Therapiebeginn nachholte, lehnte diese eine Übernahme der bis dahin entstandenen Behandlungskosten ab. Die Kasse benannte ihr vielmehr zwei andere über eine Kassenzulassung verfügende Mediziner. Doch wie sich herausstellte, betrug bei diesen die Wartezeit bis zu einem dreiviertel Jahr. Die Versicherte entschloss sich daher dazu, die begonnene Therapie fortzusetzen. Das geschah noch weitere elf Monate und zwar bis zum Tod des Psychotherapeuten. Danach begab sich die Frau in keine weitere Behandlung.

Erfolglose Klage

Unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Therapie und die nachgewiesene Unmöglichkeit, bei einem der zugelassenen Ärzte zeitnah einen Termin zu erhalten, verlangte die Patientin von ihrer Krankenkasse, die Behandlungskosten zu übernehmen.

Denn die Behandlung sei schließlich durch einen approbierten Psychotherapeuten durchgeführt worden, der nur aus Altersgründen über keine Zulassung mehr verfügte. Nachdem die Krankenkasse das Erstatten der Kosten abgelehnt hatte, klagte die Frau. Doch dabei erlitt sie eine Niederlage.

Das Stuttgarter Sozialgericht schloss sich der Meinung des gesetzlichen Krankenversicherers an, dass er die Kosten einer Behandlung durch einen nicht über eine Kassenzulassung verfügenden Psychotherapeuten nicht übernehmen müsse. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Leistung unaufschiebbar war.

Unzureichende Bemühungen

Sie habe sich vielmehr von vornherein auf eine Behandlung durch den approbierten Psychotherapeuten festgelegt und dabei den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten.

Denn nachdem sie lauter Absagen erhalten hatte, hätte sie sich zuerst an ihre Krankenkasse wenden müssen. Sie wäre außerdem dazu verpflichtet gewesen, während der Behandlung ihre Bemühungen um Therapiestunden bei einem zugelassenen Behandler fortzusetzen.

All das sei nicht geschehen. Die Versicherte habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Behandlung entstandenen Kosten.

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