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Rotlichtsünder beruft sich auf Augenblicksversagen

16.05.2019   An Kreuzungen mit Ampeln für unterschiedliche Fahrspuren müssen Autofahrer besonders gut aufpassen. Andernfalls folgt schnell ein Fahrverbot. Das belegt eine Entscheidung des Karlsruher Oberlandesgerichts.

Sind an einer Kreuzung mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, ist ein Kraftfahrer dazu verpflichtet, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er kann sich daher nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er versehentlich bei Rot losfährt. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss in diesem Jahr (Az.: 2 Rb 8 Ss 830/18).

Eine Autofahrerin war vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau wegen eines Rotlichtverstoßes zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Sie hatte eine Haltelinie überquert, als die dazugehörige Ampel bereits mehr als 38 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. In ihrer gegen das Urteil beim Karlsruher Oberlandesgericht eingelegten Rechtsbeschwerde berief sich die Beschuldigte auf ein Augenblicksversagen.

Sie habe die Kreuzung geradeaus überqueren wollen, sei aber irrtümlich losgefahren, als die Ampel für die Linksabbieger auf Grünlicht umsprang. Bei dem Zwischenfall seien andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet worden. Die Frau beantragte daher, das Bußgeld auf 90 Euro zu reduzieren und das Fahrverbot aufzuheben. Doch dem wollte das Beschwerdegericht nicht folgen. Es wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück.

Grober Verkehrsverstoß

Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die Autofahrerin eines groben Verkehrsverstoßes schuldig gemacht, als sie bei Rot die Kreuzung überquert hatte. Denn sie habe die Anzeige der für sie geltenden drei Geradeausspuren missachtet und das, obwohl sich eine der Rotlicht zeigenden Ampeln unmittelbar neben jener für die Linksabbieger befunden hätte.

Seien an einer Kreuzung aber mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, so sei ein Kraftfahrer dazu verpflichtet, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er kann sich daher nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er versehentlich bei Rot losfährt, so das Gericht.

Von einem Augenblicksversagen könne nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Als Beispiele nannte das Gericht Situationen, in denen ein Fahrzeugführer ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch deutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden wird. Diese Voraussetzungen seien in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt.

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