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Rückstufung des Kfz-Vertrags wird als Unfallschaden ersetzt

23.06.2021   Ein Gerichtsurteil zeigt, inwieweit ein Kfz-Halter, der nach einem nicht verschuldeten Unfall seinen Kfz-Schaden von seiner Vollkaskoversicherung regulieren lässt, die durch die Rückstufung des Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatts entstandene Beitragserhöhung vom Unfallgegner verlangen kann.

Nimmt ein Fahrzeughalter, der an einem Unfall beteiligt ist, zunächst seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch, stellt die dadurch ausgelöste Rückstufung seines Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatts einen ersatzfähigen Unfallschaden dar. Das hat das Oberlandesgericht München mit einem Urteil entschieden (Az.: 10 U 2554/19).

Eine Frau wollte aus einem Grundstück mit ihrem Pkw ausfahren. Im gleichen Augenblick fuhr ein Mann mit seinem Auto rückwärts vom Straßenrand an und in das stehende, aber in die Fahrbahn hineinragende Auto der Frau. Wegen der strittigen Frage, wer am Unfall schuld ist, nahm der Mann zunächst seine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch. Grundsätzlich kann man nämlich Unfallschäden am eigenen Kfz, egal ob man diese selbst oder ein anderer fahrlässig verursacht hat, über eine bestehende eigene Vollkaskoversicherung regulieren lassen.

Erstattet jedoch die Vollkasko einen Schaden, erfolgt im nächsten Jahr eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung, was in der Regel eine höhere Kfz-Prämie nach sich zieht. Im genannten Fall machte der Mann diesen Rückstufungsschaden gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin geltend. Weil ihm jedoch ein erhebliches Mitverschulden am Unfall anzulasten war, hielt der gegnerische Kfz-Versicherer die Forderung auf Ersatz des Rückstufungsschadens allerdings für unbegründet.

Schuldfrage war nicht zu klären

Der Mann verklagte daraufhin die Kfz-Versicherung der Unfallgegnerin. Allerdings schloss sich auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Münchener Landgericht der Ansicht der gegnerischen Kfz-Versicherung an.

Das Gericht ging außerdem von einer Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zulasten des Klägers aus. Dieser legte daraufhin Berufung beim Münchener Oberlandesgericht ein und hatte damit teilweise Erfolg.

Nach Überzeugung des Berufungsgerichts konnte die Verschuldensfrage auch mithilfe eines Sachverständigen nicht geklärt werden. Denn es war nicht beweissicher festzustellen, wer wann und wie angefahren war. Angesichts der gleich hohen Betriebsgefahr der beteiligen Fahrzeuge ging das Oberlandesgericht daher von einer Schadenteilung aus.

Teil des unfallbedingten Fahrzeugschadens

Im Übrigen habe das Landgericht den Anspruch des Klägers, ihm den Rückstufungsschaden zu erstatten, der durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers entstanden war, zu Unrecht verneint. Denn ein solcher Schaden sei Teil eines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Er müsse daher durch den Schadenverursacher erstattet werden.

Das gilt nach Meinung des Berufungsgerichts auch dann, wenn von einer gegenseitigen Unfallverursachung auszugehen ist. Der Rückstufungsschaden sei dann entsprechend der Mitschuld des Unfallgegners anteilig zu übernehmen.

In Fällen wie dem entschiedenen würde zudem häufig nicht von vornherein feststehen, ob sich eine Rückstufung tatsächlich finanziell nachteilig auf den Unfallbeteiligten auswirkt. Hier stehe dem Kläger auch ein von Amts wegen zu prüfendes Feststellungsinteresse im Sinne von Paragraf 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung zu. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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