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Schwerer Unfall beim Arbeitseinsatz für den Ehepartner

05.03.2019   Inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung dafür zuständig ist, wenn der Ehemann oder die Ehefrau eines Firmeninhabers oder eines freiberuflich Tätigen seinem Ehepartner bei dessen selbstständigen Tätigkeit hilft und dabei verunfallt, hatte das Bundessozialgericht zu klären.

Wer seinem selbstständig tätigen Ehepartner nach dem eigenen Feierabend regelmäßig beruflich zur Hand geht, steht in dieser Zeit, wenn er einen Unfall erleidet, in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 2 U 32/17 R).

Eine Frau war im Schichtdienst in einem Supermarkt beschäftigt und hatte dort einen Arbeitsvertrag über eine 35-Stunden-Woche. Ihr Ehemann betrieb eine Gaststätte mit angeschlossenem Getränkemarkt. Ihm half die Frau unter Berücksichtigung ihrer Berufstätigkeit insbesondere an den Wochenenden und bei Großveranstaltungen regelmäßig aus. Eine bezahlte Anstellung als Hilfskraft erfolgte wegen der geringen Umsätze des Betriebes ihres Mannes nicht. Während sie für ihren Mann tätig war, verunfallte sie schwer.

Konkret kaufte sie an einem Augusttag auf Bitte ihres Mannes bei ihrem Arbeitgeber Getränke für die Gaststätte ein. Diese lud sie nach Ende einer Tanzveranstaltung zusammen mit ihrem Gatten aus dem Fahrzeug aus. Dabei wurde sie von einem Pkw erfasst und so schwer verletzt, dass ihr das linke Bein amputiert werden musste. Wegen des Unfalls machte sie Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend.

Keine versicherte Tätigkeit?

Die Frau begründete ihre Ansprüche, dass sie sich die Verletzung im Rahmen einer sogenannten „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) zugezogen hätte. Die Berufsgenossenschaft als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es jedoch ab, den Unfall der Frau als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Dies begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass es sich um keine versicherte Tätigkeit gehandelt hätte, bei der die Frau verletzt worden war. Denn die Tätigkeit der Verunfallten sei durch die gegenseitige Hilfsbereitschaft von Ehegatten geprägt und somit üblich gewesen.

Dagegen wehrte sich die Frau und reichte eine Gerichtsklage ein. Der Argumentation der Berufsgenossenschaft wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Frankfurt an der Oder noch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anschließen. Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht. Doch auch dort erlitt die Berufsgenossenschaft eine Niederlage.

Arbeitnehmerähnliche Umstände

Nach Ansicht der Richter stellte das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Ehemanns eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Die Klägerin habe regelmäßig in der Gaststätte ihres Mannes mitgearbeitet, indem sie Räume ausstattete und für Sonderveranstaltungen dekorierte, Speisen vorbereitete und Getränke ausschenkte. Sie habe auf Geheiß ihres Gatten außerdem regelmäßig Getränke eingekauft, die bei ihrem Arbeitgeber im Rahmen von Sonderangeboten erhältlich waren, und in die Gaststätte transportiert.

Diese Tätigkeiten seien unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt worden, zumal der Mann der Klägerin klare Ansagen dazu gemacht habe, was sie zu tun habe. Die Tätigkeiten seien auch weit über das hinausgegangen, was im Rahmen einer funktionierenden Ehe von Ehegatten hätte erwartet werden können.

Nicht jede Ablehnung ist rechtes

Die Klägerin dürfe rechtlich folglich nicht schlechter gestellt werden als alle anderen Personen, die einander über Gebühr Hilfe und Beistand leisten. Nach Überzeugung der Richter stand sie daher bei ihrem Unfall als „Wie-Beschäftigte“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie der Fall zeigt, ist eine Ablehnung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht immer rechtens. Manchmal ist es notwendig, dass der Verunfallte vor Gericht geht, um sein Recht zu bekommen. Bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft hilft eine private Rechtsschutz-Police weiter.

Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten wie eventuell anfallende Sachverständigenkosten, unter anderem auch für Streitigkeiten vor einem Sozialgericht. Wichtig ist, dass der Versicherte die Leistungszusage vom Versicherer bereits beim ersten Gang zum Anwalt einholt.

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