Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht So wenig gesetzliche Hinterbliebenenrente gibt es

So wenig gesetzliche Hinterbliebenenrente gibt es

10.12.2015   Dass die gesetzliche Rentenversicherung nur bedingt das finanzielle Auskommen von Hinterbliebenen sichert, belegt eine aktuelle Statistik.

Wie aus kürzlich veröffentlichten Daten des Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hervorgeht, erhielten letztes Jahr insgesamt über 5,7 Millionen Bürger eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 535 Euro monatlich. Noch deutlich geringer fiel die Hinterbliebenenrente für Witwer und verwaiste Kinder aus.

Stirbt ein Arbeitnehmer oder sonstiger gesetzlich Rentenversicherter, erhalten die Angehörigen eine gesetzliche Hinterbliebenenrente in Form einer großen oder kleinen Witwen-/Witwerrente, einer Voll- oder Halbwaisenrente oder einer Erziehungsrente, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Nach aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhielten Ende 2014 über 5,7 Millionen Bürger eine gesetzliche Hinterbliebenenrente von durchschnittlich 535 Euro im Monat. Allerdings gibt es hohe Unterschiede zwischen den Hinterbliebenenrenten, wie die Statistik zeigt.

Witwenrente 592 Euro – Witwerrente 295 Euro

Im Durchschnitt erhielten pro Monat knapp 4,8 Millionen Frauen eine Witwenrente in Höhe von 592 Euro, circa 625.000 Männer eine Witwerrente von 295 Euro, knapp 7.200 hinterbliebene Kinder eine Vollwaisenrente von 336 Euro und rund 326.000 Kinder eine Halbwaisenrente von 158 Euro. Insgesamt hatten 2014 9.000 Personen Anspruch auf eine Erziehungsrente – die durchschnittliche Rentenhöhe betrug 764 Euro.

Deutlich niedriger waren teilweise die Hinterbliebenenrenten für diejenigen, die 2014 erstmalig einen Anspruch auf eine entsprechende Rente hatten. Die durchschnittliche Hinterbliebenenrente betrug in diesem Fall 466 Euro.

Witwen, die erstmalig 2014 eine Hinterbliebenenrente bekamen, erhielten im Durchschnitt zwar ebenfalls 592 Euro, allerdings lag die durchschnittliche Rentenhöhe der Witwer bei nur 263 Euro, der Vollwaisen bei 316 Euro und der Halbwaisen bei 154 Euro.

Anspruch auf eine große oder kleine Witwen- oder Witwerrente

Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente hat der verbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nur, wenn der Verstorbene gesetzlich rentenversichert war. Zudem muss der Verstorbene entweder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückt sein oder bereits Rentenbezieher gewesen sein. Außerdem muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn sie ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Ehepartner starb infolge eines Unfalles.

Eine große Witwen- oder Witwerrente erhält nur der überlebende Ehepartner, der je nach Todesjahr des Versicherten entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht. Alle anderen bekommen eine kleine Witwen- oder Witwerrente, die maximal für die Dauer von 24 Monaten nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und dessen verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch, die der verstorbene Versicherte in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die er zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezogen hat.

Wann man eine Erziehungsrente bekommt

Geschiedene, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, können ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die sogenannte Erziehungsrente, haben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Hinterbliebene selbst gesetzlich rentenversichert ist und ein minderjähriges Kind erzieht.

Außerdem muss der Hinterbliebene selbst zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Erziehungsrente entspricht der Höhe nach der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch Anspruch hätte.

Heiratet der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners oder geschiedenen Ehepartners wieder oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, entfällt die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Erziehungsrente.

Gesetzliche Hinterbliebenen-Absicherung für Kinder

Wenn ein gesetzlich rentenversichertes Elternteil stirbt, und dieser die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat, steht seinem minderjährigen Kind eine Waisenrente zu.

Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, erhalten maximal eine Waisenrente bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres. Kann ein volljähriges Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen, hat es im Falle des Ablebens eines Elternteils ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente.

Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent beziehungsweise der Halbwaisenrente zehn Prozent der Versichertenrente, die dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Zusätzlich sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen.

Zu Lebzeiten an die Angehörigen denken

Weiterführende Informationen zur Hinterbliebenenrente gibt es in der kostenlos herunterladbaren, aktualisierten Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, online beim DRV sowie im Webportal www.ihre-vorsorge.de, einer Initiative der Rentenversicherungs-Träger.

Die Zahlen zeigen, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente für eine finanzielle Absicherung der Angehörigen in der Regel nicht ausreicht. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen für eine optimale Hinterbliebenen-Absicherung an.

Selbst wer denkt, derzeit finanziell nicht in der Lage zu sein, sinnvoll für seine Angehörigen vorzusorgen, sollte einen Experten zurate ziehen, denn manche Möglichkeiten und finanzielle Spielräume werden erst durch eine gründliche Analyse erkannt.

zurück zur Übersicht