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Streit wegen Einspruch per E-Mail und Bilddatei

24.03.2021   Ob es rechtlich anerkannt wird, ein Beschwerdeschreiben mit Unterschrift gegen einen Beschluss eines Amtsgerichts als Bilddatei per E-Mail einzureichen, belegt ein Gerichtsfall.

Fügt ein Beschuldigter einer an ein Gericht gerichteten E-Mail eine Bilddatei mit seiner von ihm unterschriebenen Beschwerde gegen einen Beschluss bei, ist dies rechtlich in Ordnung. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hechingen hervor (Az.: 3 Qs 45/20).

Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, nachts nach erheblichem Alkoholkonsum in fahruntüchtigem Zustand und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch einen Ort gefahren zu sein. Bis zu einer Hauptverhandlung sollte ihm daher vom Amtsgericht Hechingen vorläufig seine Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen den Beschluss verfasste der Beschuldigte ein unterschriebenes „Einspruchsschreiben“. Davon fertigte er ein Lichtbild an, das er einer an das Gericht gerichteten E-Mail als Dateianhang beifügte. Das Amtsgericht hielt diese Form der Übermittlung für rechtlich nicht statthaft. Es erkannte das Rechtsmittel daher nicht an.

Formerfordernis stellt keinen Selbstzweck dar

Dieser Argumentation schloss sich die Staatsanwaltschaft an. Sie beantragte, die von dem Autofahrer beim Hechinger Landgericht eingereichte Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht zeigte sich im Hinblick auf die elektronische Datenübermittlung weniger technikfeindlich als das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft.

Nach Ansicht des Gerichts steht der Einlegung eines Rechtsmittels mithilfe einer im Anhang einer E-Mail beigefügten Bilddatei rechtlich nichts entgegen. Zwar schreibe Paragraf 306 Absatz 1 StPO (Strafprozessordnung) vor, dass eine Beschwerde entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden muss. Dieses Formerfordernis stelle jedoch keinen Selbstzweck dar.

Keine geringere Glaubwürdigkeit als bei Telefax

Maßgeblich für die Wahrung der Schriftform im Sinne der Vorschrift sei lediglich, dass einem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden können.

Diesen Anforderungen werde die von dem Beschwerdeführer per E-Mail übermittelte Bilddatei des unterschriebenen Dokuments, von ihm als „Einspruchsschreiben“ bezeichnet, gerecht.

Es sei auch kein Grund ersichtlich, einem per E-Mail übersandten Foto eines unterschriebenen Beschwerdeschreibens eine geringere Glaubwürdigkeit beizumessen als der Übersendung desselben Schreibens per Telefax. Denn beim Telefaxen sei das Formerfordernis der Schriftlichkeit auch von den Gerichten anerkannt.

Rechtliche umstrittene Frage

Die Frage, ob es ausreicht, zum Beispiel mit einer gewöhnlichen E-Mail gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, ist in der Rechtsprechung umstritten. So war etwa das Landgericht Mosbach in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 ebenfalls der Ansicht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen statthaft sein könne, einen Einspruch per einfacher E-Mail einzulegen.

Andere Gerichte dagegen, wie beispielsweise das Landgericht Fulda sowie das Tübinger Landgericht, meinten, dass ein Einspruch per E-Mail nur dann zulässig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied am 31. März 2019 hingegen, dass ein per E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dann nicht zu beanstanden ist, wenn aus ihm hinreichend zuverlässig auf die Identität des Absenders geschlossen werden kann. Zudem habe die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid ohne Einschränkung eine E-Mail-Adresse anzugeben.

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