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Temposünder: Wie schnell ist denn Schrittgeschwindigkeit?

31.05.2021   Ein Gericht hatte zu klären, welche gefahrene Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone noch als Schrittgeschwindigkeit gilt und damit erlaubt ist. Wer glaubt, dass es in Ordnung ist, wenn man hier mit 20 oder 30 Stundenkilometern fährt, der irrt sich, wie das Urteil zeigt.

In Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung beziehungsweise einer Klarstellung durch den Gesetzgeber gilt als Schrittgeschwindigkeit ein Tempo von zehn Stundenkilometern. So lautet der Tenor eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 1 RBs 220/19).

Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, als er in einer verkehrsberuhigten Zone mit 41 Stundenkilometern unterwegs war. In derartigen Bereichen darf jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Daher wurde der Mann vom Amtsgericht Dortmund dazu verurteilt, wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro zu zahlen. Gegen den Verkehrssünder wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

„Schrittgeschwindigkeit“ in der Rechtsprechung nicht einheitlich definiert

Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigte das Amtsgericht die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte. Es ging davon aus, dass als Schrittgeschwindigkeit ein Tempo von maximal sieben Stundenkilometern zu definieren sei.

Dagegen setzte sich der Beschuldigte mit seiner beim Hammer Oberlandesgericht eingereichten Rechtsbeschwerde zur Wehr. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ in der Rechtsprechung nicht einheitlich definiert sei. Er müsse daher freigesprochen werden.

Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben

Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts nur bedingt anschließen. Sie gaben der Beschwerde nur teilweise statt.

Nach dem sogenannten Bestimmtheitsgebots des Artikel 103 Absatz 2 GG (Grundgesetz) müsse jedermann vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Sanktion bedroht ist, um sich darauf einstellen zu können. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ werde dem nur dann gerecht, wenn sich hinreichend klar bestimmen lasse, wie er auszulegen ist.

Unterschiedliche Definitionen der Gerichte

Das sei durch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte geschehen, auch wenn diese teilweise unterschiedlicher Auffassung seien. Dabei richte sich die Begrifflichkeit nach der verständigen Würdigung eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und nicht nach jener, die Spitzensportler erreichen. Zugrunde zu legen sei vielmehr die maximale durchschnittliche Geschwindigkeit eines Fußgängers.

Diese werde jedoch von manchen Oberlandesgerichten mit sieben Stundenkilometern, von anderen wiederum mit zehn Stundenkilometern definiert. Solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehungsweise eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliege, müsse daher im Sinne des Bestimmtheitsgebots von dem oberen Wert, das heißt von zehn Stundenkilometern ausgegangen werden.

Geldbuße reduziert – Fahrverbot aufgehoben

Unter Berücksichtigung dieses Wertes wurde die gegen den Beschuldigten verhängte Geldbuße auf 100 Euro reduziert. Das gegen ihn verhängte Fahrverbot wurde außerdem aufgehoben.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich bereits im Jahr 2017 recht anschaulich mit dem Thema auseinandergesetzt. Auch dieses Gericht ging beim Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ von einem Tempo von maximal zehn Stundenkilometern aus. Alles darüber hinaus gelte als Laufen und nicht mehr als Gehen (Schreiten).

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