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Unfallschutz für Praktikanten, Ferien- oder Minijobber

29.06.2021   Auch wenn man als Praktikant, als Ferien- oder Minijobber tätig ist, steht man während der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Ein normaler Arbeitnehmer ist bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Ferienjobber, Praktikanten und Minijobber. Allerdings gibt es auch zahlreiche Unfälle, die sich zwar während der Arbeitszeit oder auf dem Weg hin oder zurück zur Arbeit ereignen, welche nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen.

Ob bei Arbeits- und Wegeunfällen ein abhängig Beschäftigter Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, hängt weder von der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch vom Einkommen ab.

Denn neben normalen Arbeitnehmern haben auch Praktikanten, 450-Euro-Minijobber sowie kurzfristig beschäftigte Ferienjobber ab dem ersten Arbeits- oder Praktikumstag einen gesetzlichen Unfallschutz – und zwar ohne dass die Beschäftigten einen Beitrag dafür zahlen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Unfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch tätsächlich versichert ist.

Absicherungslücken bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Bis auf wenige Ausnahmen besteht ein gesetzlicher Unfallschutz nur für Unfälle, die sich bei der Ausübung der Job- oder Praktikantentätigkeit oder auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle und nach Hause ereignen. Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es für Unfälle, die während einer privaten Verrichtung passieren, auch wenn die Tätigkeit innerhalb der Arbeits- oder Praktikumszeit oder auf dem Arbeitsweg erfolgte.

Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es beispielsweise für Unfälle während des Aufenthalts in einer Toilette oder beim Essen in der Kantine, auch wenn sich der Unfall während der Arbeitszeit und innerhalb eines Gebäudes des Arbeitgebers ereignete. Denn die genannten Tätigkeiten zählen zum privaten und nicht zum beruflichen Bereich.

Ebenfalls keine gesetzlichen Unfallleistungen gibt es für Unfälle, die sich während eines Umweges oder einer Unterbrechung für private Verrichtungen auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit oder zur Praktikumsstelle ereigneten. Private Tätigkeiten sind zum Beispiel einkaufen zu gehen, Geld abzuheben, zum Arzt zu gehen oder sich mit Freunden zu treffen. Selbst das Tanken des Autos auf dem Arbeitsweg wird in den meisten Fällen als eine private Angelegenheit bewertet, wie Gerichtsurteile belegen, und ist daher nicht gesetzlich unfallversichert.

Eine gesetzliche Verletztenrente …

Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die Leistungen insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung nicht, um die dauerhaften Einkommenseinbußen auszugleichen. Eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur, wenn der Unfall zu einer mindestens 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.

Die Höhe einer solchen Verletztenrente richtet sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich nach dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verunfallten. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung beträgt die sogenannte Vollrente maximal zwei Drittel des JAV. Wer eine Erwerbsminderung zwischen 20 und unter 100 Prozent hat, erhält eine Teilrente, die sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente berechnet.

Für Beschäftigte ohne oder mit einem kleinen Einkommen gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestjahresarbeits-Verdienst (Mindest-JAV). Dadurch ist sichergestellt, dass auch Praktikanten, Ferien- und Minijobber, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, eine Verletztenrente erhalten, wenn die sonstigen Kriterien erfüllt sind.

… gleicht Einkommensausfälle nur bedingt aus

So beträgt bei einem 15- bis 18-Jährigen die Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung 849,33 Euro in West- und 802,67 Euro in Ostdeutschland, sofern der verunglückte Jugendliche nicht bereits einen Jahresverdienst hatte, der über der Mindest-JAV liegt.

Ab 18-Jährige können bei einer 100-prozentigen unfallbedingten Erwerbsminderung mit einer Vollrente von 1.274,00 Euro in West- und 1.204,00 Euro in Ostdeutschland rechnen, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag.

Zum Vergleich: Das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer liegt aktuell bei monatlich rund 3.379 Euro. Die Rentenhöhe ist damit in der Regel deutlich geringer als das Einkommen des Betroffenen, das er voraussichtlich ohne die unfallbedingte Erwerbsminderung erzielt hätte.

Damit ein Unfall nicht zu finanziellen Problemen führt

Insgesamt stehen zwar nicht nur normale Arbeitnehmer, sondern auch Minijobber, Ferienjobber und Praktikanten bei einer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gilt dies auch innerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsweges nicht für Unfälle während einer privaten Verrichtung.

Für Freizeitunfälle, also Unfälle zu Hause, beim Sport oder auf dem Weg zu Freunden oder zum Einkaufen, gibt es demnach keinen gesetzlichen Unfallschutz. Und selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, reichen diese häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen eines Unfalles abzusichern.

Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Unter anderem empfiehlt es sich, zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abzudecken.

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