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Verkehrsunfall: Die Folgen, wenn man Vorschäden verschweigt

22.07.2021   Welche Konsequenzen es haben kann, wenn man nach einem Verkehrsunfall, bei dem der eigene Pkw beschädigt wurde, Schadenansprüche an den Unfallverursacher stellt, dabei aber mögliche Vorschäden am Auto nicht angibt, belegt ein Gerichtsurteil.

Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle vom Geschädigten geltend gemachten Fahrzeugschäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, kann das zu einem vollständigen Verlust des Schadenersatzanspruchs führen. Das hat das Landgericht Frankenthal jüngst in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: 1 O 4/20).

Eine Frau hatte ihren Pkw ordnungsgemäß geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Ein von der Geschädigten beauftragter Privatgutachter schätzte die Reparaturkosten auf rund 5.000 Euro.

Von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers forderte die Frau, ihr diesen Betrag zu ersetzen. Der Kfz-Versicherer hegte jedoch erhebliche Bedenken bezüglich der geltend gemachten Schäden. Daher landete der Fall vor Gericht.

Unglaubwürdige Angaben

Das Landgericht Frankenthal beauftragte seinerseits einen Sachverständigen mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Der stellte zwar nicht in Abrede, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen seien.

Es gab jedoch auch Beschädigungen, bei denen sich der Gutachter sicher war, dass sie unmöglich eine Folge des Schadenereignisses sein konnten. Denn die Frau hatte unter anderem Reparaturkosten für Schäden geltend gemacht, die nicht im Bereich der Anstoßstelle lagen.

Keinerlei Anspruch auf den Ersatz von Reparaturkosten

Die Pkw-Halterin hatte zwar behauptet, dass Schäden, die bei einem früheren Unfall entstanden waren, ordnungsgemäß repariert worden seien. Diese Aussage hielten die Richter jedoch für unglaubwürdig.

Da sich aber nicht zweifelsfrei feststellen ließ, welche Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren, steht der Geschädigten nach Ansicht des Gerichts keinerlei Anspruch auf den Ersatz von Reparaturkosten zu. Das gelte angesichts der Gesamtsituation grundsätzlich auch für plausible Teilschäden.

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