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Was sich durch den höheren Mindestlohn in 2021 ändert

01.12.2021   Nächstes Jahr gibt es gleich zwei Erhöhungen des Mindestlohns. Damit steigt zum einen der Arbeitslohn bei gleicher Stundenanzahl für einige Arbeitnehmer und zum anderen erreichen Minijobber bereits mit weniger Arbeitsstunden ihren bisherigen Lohn.

Seit rund fünf Jahren gibt es hierzulande einen Mindestlohn für Arbeitnehmer, der immer wieder in der Höhe angepasst wird. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2021 von bisher 9,35 Euro auf 9,50 Euro und zum 1. Juli 2021 auf dann 9,60 Euro. Arbeitnehmer, die bisher einen Mindestlohn erhalten, haben dadurch bei gleichbleibenden Arbeitsstunden einen höheren Verdienst. Dagegen müssen 450-Euro-Minijobber, die einen Mindestlohn bekommen, nächstes Jahr weniger Stunden arbeiten, um den bisherigen Lohn zu erreichen.

Die Mindestlohnkommission hat entsprechend dem Mindestlohngesetz (MiLoG) turnusgemäß einen Beschluss über die künftige Mindestlohnhöhe gefasst. 2015 lag der Mindestlohn noch bei 8,50 Euro, seit 1. Januar 2020 beträgt er 9,35 Euro. Entsprechend der jüngsten Entscheidung der Mindestlohnkommission wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro und zum 1. Juli auf 9,60 Euro je Arbeitsstunde steigen.

So viele Arbeitsstunden sparen sich 450-Euro-Jobber

Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich zum einen auf das Einkommen der Arbeitnehmer, die einen Mindestlohn bekommen, aus. Zum anderen hat die Erhöhung aber auch Auswirkungen auf 450-Euro-Minijobber, die einen Mindestlohn beziehen. Denn auch wenn sich der Mindestlohn erhöht, darf ein Minijobber in 2021 maximal 450 Euro im Monat beziehungsweise in Ausnahmefällen höchstens 5.400 Euro im Jahr verdienen, um selbst keine Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen.

Für Minijobber, die maximal 450 Euro im Monat verdienen, trägt dafür nämlich der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalabgaben. Ein 450-Euro-Minijobber kann sich auch von der gesetzlichen Rentenversicherung und damit von der entsprechenden Beitragszahlung befreien lassen. Liegt der Minijobber jedoch über der 450-Euro-Verdienstgrenze, muss er von seinem Einkommen Sozialversicherungs-Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, zudem ist auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.

Wer mit dem Mindestlohn von 2015 450 Euro monatlich verdient hatte, musste dafür im Monat noch 52,94 Stunden arbeiten – aktuell, also in 2020, sind es maximal 48,13 Stunden pro Monat. Ab nächstem Jahr werden es von Januar bis einschließlich Juni dagegen noch 47,37 Stunden und ab Juli 2021 sogar nur noch 46,88 Stunden monatlich sein, wie auch die Minijobzentrale in ihrem Webauftritt erklärt. Weitere Informationen rund um den Minijob gibt es im Webportal der Minijobzentrale.

Beschäftigte ohne Mindestlohn und Azubis mit Mindestvergütung

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, und eben auch für Minijobber in Unternehmen oder Privathaushalten. Keinen Anspruch auf den genannten Mindestlohn haben dagegen Minderjährige ohne Berufsausbildung, Heimarbeiter sowie Ehrenamtliche und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, da sie im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht als Arbeitnehmer gelten. Informationen zum Mindestlohn enthalten das Webportal und der herunterladbare Flyer Mindestlohn des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Zwar gelten laut dem MiLoG auch Auszubildende (Azubis) nicht als Arbeitnehmer. Allerdings haben sie gemäß der aktuellen Fassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch auf eine Mindestvergütung von 515 Euro monatlich, wenn die Ausbildung im Laufe des Jahres 2020 begonnen wurde. Für alle Auszubildenden, die im nächsten Jahr, also 2021, eine Ausbildung beginnen, beträgt die Mindestvergütung 550 Euro im Monat.

Im zweiten Jahr der Ausbildung steigt dann die erstmalig bezahlte Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent. Jedoch kann laut Paragraf 17 BBiG die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, sofern es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt. Nähere Informationen zur Ausbildungs-Mindestvergütung enthält das BBiG und das Webportal des BMAS.

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