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Wasserschaden durch unsachgemäße Reparatur eines Mieters

18.02.2020   Wer für den Schaden aufkommen muss, wenn ein Mieter aufgrund einer nicht fachgerechten Reparatur eines Wasserhahnes oder eines Wasserrohres in seiner Mietwohnung einen Wasserschaden in einer darunterliegenden Mietwohnung verursacht, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Mieter, in dessen Wohnung durch eingedrungenes Wasser ein Schaden an der Tapete entstanden ist, hat kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter, der für das Ereignis verantwortlich ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Rechtsstreit entschieden (Az.: 10 U 8/18).

In der Wohnung eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus war über die Decken und Wände Wasser eingedrungen. Verschuldet wurde dies durch einen anderen Mieter, der über ihm wohnt, weil dieser einen Wasserhahn unsachgemäß repariert hatte. Durch den Wasserschaden mussten die Räume in der geschädigten Mietwohnung neu tapeziert werden.

Das war besonders ärgerlich, denn der Mieter der betroffenen Wohnung hatte diese erst kurz zuvor vollständig auf eigene Kosten renoviert. Es schien daher naheliegend, dass er die Kosten für die Neutapezierung in Höhe von mehr als 6.500 Euro gegenüber dem Verursacher des Schadens geltend machte. Er verklagte daher den Mieter der oberen Wohnung, der für den Schaden verantwortlich war, auf Schadenersatz. Dieser sah sich jedoch allenfalls gegenüber dem Vermieter der Wohnungen in der Pflicht. Er hielt die Forderung des geschädigten Mieters, der unter ihm wohnt, daher für unbegründet.

Schaden an der Substanz

Zu Recht, urteilte das Frankfurter Oberlandesgericht. Es wies die Klage auf Erstattung der Renovierungskosten des geschädigten Mieters zurück. Nach Ansicht des Gerichts sind fest verklebte Tapeten ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes. „Denn sie können, wie allgemein bekannt, nicht ohne wesentliche Beschädigung oder Zerstörung entfernt werden.“

Der Kläger könne seinen deliktischen Schadenersatzanspruch daher auch nicht auf eine Verletzung seines Rechts zum Besitz der Mietsache stützen. Denn ein Mieter könne nur Ersatz für einen Schaden verlangen, der sich aus der Störung seiner Befugnisse zur Nutzung der Mietsache ergeben. Das gelte folglich nicht für Schäden an der Substanz, sprich zum Beispiel an den Tapeten einer gemieteten Wohnung.

Ansprüche aus Mietverhältnis

Der Kläger sei vielmehr durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber seinem Vermieter ausreichend geschützt. Diesen könne er auch für die Beseitigung des Schadens in Anspruch nehmen.

Denn der Vermieter könne sich gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, dass dieser im Rahmen seiner Verpflichtung, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, selbst für die Neutapezierung verantwortlich sei. Diese Verpflichtung umfasse nämlich nicht die Beseitigung eines Leitungswasserschadens. Das gelte insbesondere dann, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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