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Weniger als 570 Euro Hinterbliebenenrente im Durchschnitt

13.12.2017   Für eine ausreichende finanzielle Hinterbliebenen-Absicherung ist es wichtig zu wissen, wie hoch die voraussichtlichen gesetzlichen Witwen-/ Witwer- oder Waisen-Rentenansprüche tatsächlich sind. Dass damit in der Regel nur eine Teilabsicherung möglich ist, zeigt eine aktuelle Statistik.

Ende 2016 erhielten rund 5,7 Millionen Bürger eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 565 Euro monatlich. Verwitwete Männer, verwaiste Kinder und junge Witwen erhielten sogar deutlich weniger. Dies geht aus einer veröffentlichten Statistik der Deutschen Rentenversicherung hervor.

Hierzulande gibt es, je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind, mehrere Varianten der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Für einen verwitweten Ehepartner kann das die große oder kleine Witwen- oder Witwerrente sein. Verstirbt ein geschiedener Ehepartner, besteht unter Umständen für den Ex-Partner, wenn dieser ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht, ein Anspruch auf eine Erziehungsrente. Sterben ein oder beide Elternteile eines unterhaltsberechtigten Kindes, erhält das Kind, wenn die notwendigen Kriterien gegeben sind, eine Halb- oder Vollwaisenrente.

Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gab es Ende 2016 knapp über 5,7 Millionen Bürger, die eine gesetzliche Hinterbliebenenrente bekommen haben. Die durchschnittliche Höhe betrug 565 Euro im Monat. Bei den 388.000 Männern, Frauen oder Kindern, die 2016 erstmalig eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhielten, war die entsprechende Rentenhöhe mit knapp 490 Euro im Monat im Durchschnitt sogar erheblich niedriger. Und auch je nach Art der Hinterbliebenenrente lag die durchschnittliche Rentenhöhe teilweise deutlich unter diesem Wert.

Witwen-, Witwer- und Waisenrente unterschiedlich hoch

Insgesamt erhielten rund 4,7 Millionen Frauen 2016 eine gesetzliche Witwenrente in Höhe von 626 Euro monatlich. In Westdeutschland waren es 3,8 Millionen Frauen mit einer monatlichen Witwenrente von 616 Euro und in Ostdeutschland 1,14 Millionen Frauen mit durchschnittlich 671 Euro gesetzlicher Witwenrente. Bei den 256.000 Frauen, die 2016 erstmalig eine Witwenrente bezogen, betrug die durchschnittliche Rentenhöhe in den alten Bundesländern 610 Euro und in den neuen 650 Euro.

Deutlich niedriger war die Rentenhöhe bei den rund 665.900 verwitweten Männern mit 317 Euro pro Monat. In den alten Bundesländern hatten circa 470.500 Witwer Anspruch auf eine durchschnittliche Witwerrente von 290 Euro monatlich. In Ostdeutschland waren es knapp 195.400 Witwer mit durchschnittlich 382 Euro gesetzlicher Witwerrente. Die 71.800 Männer, die 2016 zum ersten Mal eine Witwerrente erhielten, bekamen im Schnitt eine entsprechende Rente von 266 Euro in West- und 364 Euro in Ostdeutschland je Monat ausbezahlt.

Zudem erhielten insgesamt rund 8.600 Geschiedene in 2016 im Durchschnitt eine Erziehungsrente von je rund 814 Euro je Monat. Die Höhe der ausbezahlten Waisenrenten an die betroffenen 323.000 Kinder betrug letztes Jahr durchschnittlich gerade einmal 172 Euro pro Monat. Die Durchschnittshöhe war in den alten und neuen Bundesländern einheitlich. Bei den knapp 58.600 Kindern, die 2016 zum ersten Mal eine Waisenrente zugesprochen bekommen haben, war die Rentenhöhe mit durchschnittlich 169 Euro sogar ein paar Euro niedriger.

Voraussetzungen für eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente

Es gibt diverse Kriterien, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente zu haben. Prinzipiell muss zum Beispiel eine Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, damit ein Anspruch auf eine große oder kleine Witwen-/Witwerrente bestehen kann. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen. Eine davon ist, wenn der Ehepartner infolge eines Unfalles verstarb. Eingetragenen Lebenspartnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Des Weiteren muss der verstorbene Ehepartner zum Todeszeitpunkt entweder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, bereits Rentenbezieher gewesen sein oder bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt sein. Die große Witwen- oder Witwerrente bekommt die Witwe oder der Witwer, wenn sie oder er je nachdem, wann der Ehepartner verstorben ist, entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht.

Treffen diese Kriterien nicht zu, steht dem hinterbliebenen Ehepartner eine kleine Witwen- oder Witwerrente zu. Sie wird maximal für die Dauer von 24 Monaten nach dem Tod des Ehepartners gewährt. Diese zeitliche Einschränkung gibt es übrigens für die große Witwen-/Witwerrente nicht.

Bei Wiederheirat entfällt die Hinterbliebenenrente

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Ausnahme: Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und dessen verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes rechnerisch gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezogen hat.

Doch nicht nur Ehepartner, auch Geschiedene können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, konkret auf eine Erziehungsrente haben, sofern die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde. Weitere Voraussetzungen sind, dass der hinterbliebene Ex-Partner ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht und nicht wieder geheiratet hat. Außerdem muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners selbst die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch Anspruch hätte. Heiratet der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners oder geschiedenen Ehepartners wieder oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, entfällt die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Erziehungsrente.

Wenn Kinder einen oder beide Elternteile verlieren

Damit ein Kind Anspruch auf eine Waisenrente hat, muss der verstorbene Elternteil ebenfalls die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben. Zudem darf das Kind noch nicht volljährig sein, oder, falls es die erste Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen, hat es unabhängig vom Alter im Falle des Ablebens eines Elternteils ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente.

Wenn ein Elternteil gestorben ist, beträgt die Höhe der Halbwaisenrente zehn Prozent, wenn beide Eltern tot sind, beläuft sich die Höhe der Vollwaisenrente auf 20 Prozent der Versichertenrente, die dem jeweiligen verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Außerdem sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen.

Umfassende Informationen

Mehr Informationen zur Hinterbliebenenrente enthalten die aktualisierte kostenlos herunterladbare Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, die DRV-Website sowie das Webportal www.ihre-vorsorge.de, eine Initiative der Rentenversicherungs-Träger. Bei individuellen Fragen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente helfen auch die Berater der örtlichen Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Wer genau wissen möchte, wie hoch die Absicherung der eigenen Angehörigen ist und inwieweit eine Versorgungslücke im Falle des Falles besteht, kann sich vom Versicherungsvermittler beraten lassen.

Der Versicherungsexperte kann anhand entsprechender Computerprogramme den tatsächlichen Absicherungsbedarf ermitteln und zudem bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung weiterhelfen. Denn die Versicherungswirtschaft bietet diverse Vorsorgeprodukte, die eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung ermöglichen.

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