Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Wenn der Nikolaus patzt

Wenn der Nikolaus patzt

20.11.2018   In der Vorweihnachtszeit treten wieder überall Weihnachtsmänner und -engel in Geschäften, auf Christkindlmärkten sowie auf privaten oder geschäftlichen Adventsfeiern auf. Wenn der beauftragte Himmelsbote dabei einen Schaden anrichtet, stellt sich jedoch oft die Frage, wer dafür haftet.

Um Kinder, Kunden oder Mitarbeiter zu erfreuen, beauftragen viele Privatpersonen, Geschäfte oder auch Arbeitgeber einen Himmelsboten. Der Auftraggeber sowie die beauftragte Person sollten sich diesbezüglich jedoch darüber im Klaren sein, wer dafür aufkommt, wenn dem Beauftragten während des Auftritts ein Malheur passiert, bei dem andere geschädigt werden. Anderenfalls kann dies schnell für beide zum finanziellen Desaster ausarten.

Es gibt verschiedene Wege, wie man einen Weihnachtsmann oder sonstigen Himmelsboten engagieren kann. Bei privaten Feiern werden häufig Bekannte, Verwandte oder Freunde gebeten, diese Rolle zu übernehmen. Firmen wenden sich häufig an professionelle Vermittler wie die Arbeitsagentur oder private Agenturen, die in der Regel darauf achten, dass die beauftragten Saisonkräfte für die gewünschte Tätigkeit geeignet sind.

Richtet der beauftragte Weihnachtsmann oder -engel wegen eines Missgeschicks, zum Beispiel, weil er stolpert, während seines Auftritts einen Sach- oder Personenschaden bei einem anderen an, kommt es oft auf die Beauftragung an, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Professionale Agentur

Wurde der Himmelsbote durch eine professionelle Agentur vermittelt, ist es wichtig, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Auftrag zugrunde liegen, diesbezüglich geregelt ist.

Zahlreiche derartige Vermittlungsagenturen schließen jedoch eine Haftung für mögliche Schäden, die ein beauftragter Nikolaus und Co. bei der Ausführung seines Auftrages anrichtet, aus. Ist der Vermittleragentur bei der Auswahl der beauftragten Person kein grober Fehler nachzuweisen, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln in der Regel rechtswirksam. Der Schadenverursacher, also der beauftragte Himmelsbote, muss dann selbst für den von ihm angerichteten Schaden aufkommen.

Absicherung für den Himmelsboten

Wer sich als Himmelsbote vermitteln lassen, aber dieses finanzielle Risiko umgehen möchte, sollte prüfen, inwieweit seine eigene Privathaftpflicht-Police für solche Schäden, die er während eines derartigen Auftritts fahrlässig verursacht, aufkommt.

In vielen Privathaftpflicht-Policen sind Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit – vermittelte Himmelsboten gelten tendenziell als hauptberuflich tätige Künstler – einer anderen Person zufügt, nicht abgesichert. Allerdings können in einigen Privathaftpflicht-Policen nicht nur Schäden, die bei der Ausübung des Versicherten im Rahmen gelegentlicher Dienstleitungen gegen Entgelt, sondern auch solche, die bei Auftritten als Himmelsbote entstehen, gegen einen Aufpreis mitversichert werden.

Wenn der Nachbar den Nikolaus spielt

Anders ist die Rechtslage, wenn jemand aus Gefälligkeit zum Beispiel beim Nachbar oder einem Bekannten den Weihnachtsmann spielt. Richtet er dabei fahrlässig einen Schaden an, muss er dafür in der Regel nicht aufkommen. Laut Rechtsprechung muss nämlich derjenige, der einen anderen bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit schädigt, nur dann dafür haften, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn jemand einen Schaden anrichtet, weil er betrunken ist.

Hat der Himmelsbote einen anderen jedoch aufgrund eines fahrlässigen Missgeschicks, zum Beispiel, weil der gestolpert und auf den anderen gestürzt ist, geschädigt, muss der Schadenverursacher nicht dafür aufkommen und damit auch nicht seine Privathaftpflicht-Police, sofern er eine hat. Der Geschädigte würde in diesem Fall komplett leer ausgehen.

Optionaler Versicherungsschutz

Anders wäre es nur, wenn eine bestehende Privathaftpflicht-Police des Schadenverursachers Gefälligkeitsschäden, also Schäden, die sich im Rahmen der Ausführung einer Gefälligkeit ereignen, mit abdeckt. In vielen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen sind solche Gefälligkeitsschäden bereits im Versicherungsschutz enthalten oder können optional gegen Aufpreis mitversichert werden.

Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit allerdings grob fahrlässig verursacht, ist dies in der Regel in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung versichert. Der Grund: Der Schadenverursacher muss bei Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz laut Gesetz, unabhängig ob diese während einer Gefälligkeit entstanden sind, haften. Grundsätzlich nicht in einer Privathaftpflicht-Police versichert sind Schäden, die vorsätzlich angerichtet wurden.

Allroundschutz für den Geschädigten

Häufig ist es für den Geschädigten schwierig, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflicht-Versicherung hat, die für den Schaden aufkommt und der Schädiger den Schaden auch nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann. Es gibt aber auch einen Versicherungsschutz, der hilft, damit man als Geschädigter auf keinen Fall leer ausgeht.

In manchen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen lässt sich nämlich oftmals optional eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung miteinschließen. Sie stellt den Versicherten im Schadenfall dann so, als hätte der Schädiger eine Privathaftpflicht-Versicherung. Das heißt, die eigene Privathaftpflicht-Police des Geschädigten ersetzt ihm seinen erlittenen Schaden.

zurück zur Übersicht