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Wenn ein Knöllchen in den Papierkorb gehört

30.01.2020   Inwieweit die Praxis mancher Gemeinden, private Dienstleister mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs zu beauftragen, rechtswidrig ist, klärte jüngst ein Oberlandesgericht. So manches Verwarngeld wegen eines Parkverstoßes darf gemäß dem Urteil nicht verlangt werden.

Der Einsatz von Leiharbeitskräften privater Dienstleister zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist gesetzwidrig. Das gilt selbst dann, wenn sie eine Uniform tragen und zu Hilfspolizeibeamten bestellt wurden – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 Ss-Owi 963/18).

Die Ortspolizei der Stadt Frankfurt am Main hatte gegen einen Autofahrer wegen unerlaubten Parkens im absoluten Halteverbot ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro verhängt. Dessen Einspruch wurde vom Frankfurter Amtsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Den Parkverstoß hatte ein sogenannter Stadtpolizist festgestellt. Dieser war der Kommune als Leiharbeitnehmer von einem privaten Dienstleister überlassen worden.

Seine Tätigkeit übte er in Uniform aus. Er und seine Kollegen waren bei Antritt ihrer Tätigkeit vom Regierungspräsidium Darmstadt zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden. Dieser Praxis hat das Frankfurter Oberlandesgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass der Einsatz von Mitarbeitern privater Dienstleister zur Überwachung des ruhenden Verkehrs gesetzwidrig ist. Die von diesen erhobenen Beweise würden einem absoluten Beweisverwertungs-Verbot unterliegen. Das Verfahren gegen den Autofahrer sei daher einzustellen.

Täuschender Schein einer Rechtsstaatlichkeit

„Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ist ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol bezieht sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, das heißt sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr“, so das Gericht. Es handele sich nämlich um eine hoheitliche Aufgabe. Das Überlassen privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zum Durchführen hoheitlicher Aufgaben sei daher unzulässig.

Das ergebe sich unter anderem aus Artikel 33 des Grundgesetzes, in dem es in Absatz 4 heißt: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“ Das gilt nach Überzeugung der Richter auch für das Bestellen dieses Personenkreises zu Hilfspolizeibeamten. Für eine derartige Praxis fehle es an einer vom Parlament erlassenen Ermächtigungsgrundlage.

Die Stadt Frankfurt hätte für das Überwachen folglich lediglich eigene Bedienstete als „Stadtpolizisten“ bestellen dürfen. Durch die Leiharbeitskräfte privater Dienstleister in Uniform sei der täuschende Schein einer Rechtsstaatlichkeit aufgebaut worden, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Das sei rechtlich unzulässig.

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