Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Wenn ein Schiffspassagier wegen schweren Seegangs stürzt

Wenn ein Schiffspassagier wegen schweren Seegangs stürzt

19.03.2019   Inwieweit ein Passagier auf einer Fähre oder einem Kreuzfahrtschiff die Reederei zur Verantwortung ziehen kann, wenn er wegen eines schweren Seeganges hinfällt und sich dabei verletzt, wurde in einem Gerichtsstreit geklärt.

Ein Passagier eines Kreuzfahrtschiffs kann nicht erwarten, dass er bei schwerem Seegang von der Besatzung auf dessen Gefahren hingewiesen wird. Es obliegt vielmehr ihm, sich entsprechend vorsichtig zu bewegen und für seine eigene Sicherheit zu sorgen, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem Hinweisbeschluss (Az.: 5 U 351/18).

Eine Frau befand sich auf einem Kreuzfahrtschiff. Trotz schweren Seegangs entschloss sie sich dazu, das Fitnessstudio auf dem Schiff aufzusuchen. Das stellte sich als keine gute Idee heraus. Denn sie wollte auf einem Laufband trainieren, verließ dieses jedoch kurz. Dabei fiel sie wegen des Schlingerns des Schiffs hin und brach sich die linke Hüftpfanne. Die Fraktur wurde vom Schiffsarzt nicht diagnostiziert. Er ging lediglich von einer Zerrung im Bereich des Oberschenkels aus.

Erst als die Frau nach ihrer Rückkehr ihren Hausarzt aufsuchte, wurde die Verletzung im Rahmen einer MRT-Untersuchung festgestellt. Gegen die Reederei reichte die Frau daraufhin eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage vor Gericht ein. Sie begründete dies damit, dass die Besatzung des Schiffs gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen hätte. Denn angesichts des starken Seegangs hätte das Fitnessstudio am Unfalltag geschlossen oder zumindest vor dem Risiko eines Sturzes gewarnt werden müssen. Denn dann hätte sie sich nicht verletzt.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Koblenzer Landgericht noch das Oberlandesgericht der Stadt anschließen. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet. Nach ihrer Überzeugung ist der beklagten Reederei nicht vorzuwerfen, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben.

Bei dem Unfall der Klägerin habe sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko im Zusammenhang mit einer Schiffsreise verwirklicht. Der Klägerin habe bewusst sein müssen, dass ein Schiff insbesondere bei schwerer See schwanken kann. „Es hat daher ihr oblegen, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen“, so das Gericht. Eine Warnung vor offensichtlichen Gefahren sei grundsätzlich nicht erforderlich.

Keine Hinweispflicht vor einer naheliegenden Gefahr

Die beklagte Reederei habe folglich auch auf die naheliegende Gefahr, sich im Fitnessstudio bei starkem Seegang zu verletzen, nicht explizit hinweisen müssen. Denn dass sich Schiffsreisende bei schwerem Seegang vorsichtig bewegen und für ihre eigene Sicherheit sorgen müssen, liege auf der Hand. In so einer Situation obliege es jedem Einzelnen, für sich zu entscheiden, welche Risiken er eingehen will. Eine Haftungsverpflichtung für die Reederei ergebe sich daraus nicht.

Wenn, wie im beschriebenen Fall, kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut, eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise Mehraufwendungen, die durch unfallbedingte Verletzungen notwendig werden, abdecken. Ein Versicherungsfachmann berät über Vorsorgemöglichkeiten, um im Fall eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität mögliche Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können.

zurück zur Übersicht