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Häufige Fragen zur Riester-Rente

Beteiligen Sie den Staat an Ihrer privaten Altersvorsorge und profitieren Sie von den Zulagen, die Sie für die VPV Power-Riester erhalten. So können Sie schon mit geringen Beiträgen etwas für Ihre Rente tun.

Noch Fragen? Die häufigsten Fragen unserer Kunden haben wir für Sie zusammengefasst und um die Antwort unserer Versicherungsexperten ergänzt.

Natürlich hilft Ihnen auch unser VPV Kundenservice oder der VPV Vorsorgeberater in Ihrer Nähe gerne weiter.

  • Wie fördert der Staat die Riester-Verträge?

    Der Staat fördert Riester-Verträge über zwei Wege: Zulagen und Steuervorteile

    Ihre Einzahlungen werden vom Staat durch die jährliche Zahlung einer Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage aufgestockt. Die Grundzulage beträgt 175 € pro Person und Jahr. Die Kinderzulage beträgt 300 € pro kindergeldberechtigtem Kind und Jahr (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder 185 € pro Jahr). Außerdem erhalten Personen unter 25 Jahren zusätzlich zur Grundzulage einen sogenannten Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 € auf den Vertrag gutgeschrieben.

    Die Beiträge zur Riester-Rente sind steuerlich absetzbar. Im Rahmen der Günstigerprüfung wird ermittelt, ob eine Steuerersparnis über die Zulagen hinaus gegeben ist.

  • Wer bekommt die Riester-Förderung?

    Wenn Sie zu einem der folgenden Personenkreise gehören, können Sie die staatliche Riester-Förderung nutzen:

    • Arbeitnehmer, Auszubildende, pflichtversicherte Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
    • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
    • Mütter und Väter während ihrer Kindererziehungszeit innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt
    • Bundesfreiwilligendienstleistende
    • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
    • Berufs- und Zeitsoldaten
    • Pflichtversicherte Landwirte
    • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
    • geringfügig Beschäftigte, wenn auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet wurde
    • Bezieher von Erwerbsminderungsrenten bzw. Dienstunfähigkeitspensionen
    • Ehegatten von förderberechtigten Personen die selbst nicht förderberechtigt sind (sogenannte mittelbar förderberechtigte Personen)

  • Bekomme ich die staatlichen Zulagen automatisch?

    Nein. Die Zulagen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Erteilen Sie uns einen sogenannten Dauerzulagenantrag, können wir die Zulage automatisch jedes Jahr beantragen.

  • Lohnt sich ein Riester-Vertrag für mich überhaupt?

    Bei einem Riester-Vertrag übernimmt der Staat einen Teil der Beiträge. Eine Steuerersparnis gibt es oft noch zusätzlich.

    Je nach Familienstand und Einkommen beträgt dieses geschenkte Geld sogar häufig über 50 % und mehr vom gesamten Beitrag.

    Wie hoch diese Förderquote bei Ihnen sein kann, finden Sie in dieser Tabelle.

  • Ich habe nicht die vollen staatlichen Zulagen erhalten. Wie kann das sein?

    Die volle Riester-Förderung erhalten Sie dann, wenn Sie mindesten 4 Prozent des renten-versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens – abzüglich der Zulagensumme – in den Vertrag einzahlen. Deshalb ist es wichtig, den Eigenbeitrag bei Gehaltserhöhungen anzupassen.

    Außerdem gibt es die Kinderzulage nur für Kinder mit Anspruch auf Kindergeld. Entfällt dieser Anspruch bei älteren Kindern muss der Eigenbeitrag entsprechend erhöht werden. Nur so erhalten Sie weiterhin ihre volle Grundzulage.

  • Kann ich mit mehreren Riester-Verträgen mehrmals die Förderung bekommen?

    Nein. Förderberechtigte können die Zulage zwar auf maximal zwei Verträge verteilen. Insgesamt gibt es die Zulage aber nur einmal.

  • Wann verliere ich die staatliche Förderung?

    Immer dann, wenn Sie das Kapital schädlich verwenden, verlieren Sie die staatliche Unterstützung. Das bedeutet: Wenn Sie Ihr Kapital z. B. nicht mehr für eine lebenslange Rente verwenden, Sie ins Ausland außerhalb EU/EWR umziehen oder auch den Vertrag kündigen, müssen Sie die Zulagen zurückzahlen.

  • Muss ich die Verlegung meines Wohnsitzes mitteilen?

    Ja – es besteht eine Pflicht des Zulageberechtigten, die Begründung eines Wohnsitzes in einem Staat außerhalb der Staaten der Europäischen Union oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags anzuzeigen.

  • Ich wurde von meinem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsendet. Verliere ich dadurch die staatliche Förderung?

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Staaten der EU/EWR verlegen, weil Sie von Ihrem Arbeitgeber im Sinne von § 4 Viertes Sozialgesetzbuch dorthin entsendet wurden, sind Sie regelmäßig weiterhin in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und gehören damit unverändert zum zulageberechtigten Personenkreis. Sie erhalten weiterhin die staatliche Förderung.

  • Kann ein angespartes Riester-Vermögen vererbt werden?

    Grundsätzlich ist das möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann das Altersvorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des hinterbliebenen Ehepartners übertragen werden. Bis dahin erhaltene Zulagen und steuerliche Erleichterungen müssen dann nicht zurückgezahlt werden.

    Bei einer anderen Erbfolge sind allerdings die bisher gewährten Zulagen und etwaige angefallene steuerliche Vorteile zurückzuzahlen.

  • Ich möchte meinen Ruhestand im Ausland verbringen. Ist das ein Problem für meine Riester-Rente?

    Nein. Innerhalb der EU/EWR wird die Riester Rente ohne Abzüge überwiesen.

    Diese Staaten sind Mitglieder der EU/EWU:

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien (bis voraussichtlich 2019), Nordirland, Zypern.

    + EWR-Staaten (neben den Staaten der EU):

    Island, Liechtenstein, Norwegen.

    Begründen Sie Ihren Wohnsitz im Ruhestand allerdings in einem Land außerhalb der Staaten der EU/EWR, muss die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Denn der steuerlichen Förderung Ihrer privaten Altersvorsorge in der Ansparphase steht die nachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen in der Auszahlungsphase gegenüber. Befindet sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Staaten der EU/EWR, ist eine nachgelagerte Besteuerung in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Daher ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen.

    Zurückzuzahlen sind alle Zulagen und Steuermäßigungen, die Sie in der Ansparphase erhalten haben.

  • Lohnt sich die Riester Rente auch als Single?

    Ja! Denn auch als Single erhalten Sie jährlich die Grundzulage von 175 €. Somit ist die Riester-Rente auch für Alleinstehende ein sicheres Altersvorsorgeprodukt mit guter Rendite. Singles mit gutem Einkommen können außerdem von Steuerersparnissen profitieren.

  • Was passiert mit meinem Riester-Vermögen wenn ich arbeitslos werde und meine Beiträge nicht mehr bezahlen kann?

    Wer arbeitslos wird behält trotzdem seinen Anspruch auf Förderung. Allerdings kann evtl. der nötige Eigenbeitrag nicht mehr aufgebracht werden. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten:

    Der Vertrag kann

    • mit geringeren Beiträgen und einer dann gegebenenfalls reduzierten Zulage fortgeführt werden.
    • beitragsfrei gestellt werden.
    • aufgelöst werden.

    Bei Auflösung des Vertrages muss jedoch die gesamte bis dahin erhaltene Förderung zurückgezahlt werden. Dies nennt man „schädliche Verwendung“.

    Solange das Vermögen nicht „schädlich verwendet“ wird, gilt es in der Ansparphase als geschütztes Vermögen. Es fließt daher nach derzeitigem Stand nicht in die Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern ein und ist somit während der Ansparphase vor dem Zugriff von Arbeitsagenturen und Sozialämtern geschützt.

  • Was sollte ich mit meinem Riester-Vertrag tun, wenn ich jetzt ein Kind bekommen habe?

    Um sich nicht die Kinderzulage von 300 € entgehen zu lassen, sollten Riester-Sparer den Zulagenantrag im Folgejahr entsprechend anpassen. Wurde uns bereits ein Dauerzulagenantrag erteilt, reicht es, wenn Sie uns Bescheid geben; wir können dann bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen, dass die Zulagen entsprechend angepasst werden.

    Um die Kinderzulagen zu bekommen, müssen die Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Das dafür notwendige Formular V800 Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung finden Sie auf der Internetseite der Deutsche Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de oder nutzen Sie zur Anforderung des Formular das kostenloses Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800.

  • Kann ich meinen Riester-Vertrag eigentlich kündigen?

    Ja, eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Quartalsende möglich. Wer kündigt sollte aber berücksichtigen, dass die erhaltenen Zulagen und die Steuervorteile an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Anstatt zu kündigen sollte man deshalb den Vertrag lieber beitragsfrei ruhen lassen.

  • Gibt es für Beamte eine besondere Regelung?

    Zur Prüfung der Zulagenberechtigung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) verpflichtet, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Bezüge des Jahres vor dem Beitragsjahrs und die berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsjahr mitzuteilen. Um diesen Datenaustausches durchführen zu können, ist die einmalige Erteilung eines widerruflichen Einverständnisses notwendig. Ohne dieses Einverständnis ist keine Förderung möglich.

    Außerdem müssen Beamte, die auch vor ihrer Beamtentätigkeit noch keine Renten-/Sozialversicherungsnummer erhalten haben, über das LBV eine Zulagennummer bei der ZfA beantragt.

    Hinweis:

    Auch die Ableistung des Wehrdienstes stellt bspw. eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit dar, weshalb in diesem Fall bereits eine Rentenversicherungsnummer vorhanden sein müsste. Ebenso bei kurzfristig rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit bspw. während der Semesterferien.

    Für die notwendige Einverständniserklärung und die Beantragung der Zulagennummer steht das Formular 3999 Antrag/Erklärung Altersvorsorge auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung: www.formulare-bfinv.de . (Gehen Sie dort auf das „Formularcenter“ links oben und geben Sie dann dort rechts oben im Suchfeld als Suchbegriff die 3999 ein. Das entsprechende Formular wird dann angezeigt.) Dieses Formular muss ausgefüllt an das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung weitergeleitet werden.

  • Mein/e Ehepartner/in ist mittelbar förderberechtigt, bekommt also die Zulage vom Staat nur, weil ich einen Riester-Vertrag habe. Wird er/sie weiter gefördert, wenn ich in Rente gehe?

    Nein. Wenn Sie in Altersrente gehen, bekommt Ihr/e Ehepartner/in die Zulage nicht mehr. Wenn der unmittelbar zulageberechtigte Partner „nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis gehört“, entfällt auch die mittelbare Förderung, so das Bundesfinanzministerium. Wenn Ihr/e Ehepartner nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, sollte sie/er den Beitrag aber auch ohne Förderung weiter besparen.

  • Meine Frau ist in Elternzeit. Was müssen wir beachten um die volle Zulage zu erhalten?

    Väter und Mütter in Erziehungszeit sind selbst förderberechtigt. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines eigenen Riestervertrages. Der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage richtet sich nach dem Vorjahresbruttoeinkommen. Der Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr muss mindestens entrichtet werden.

  • Ich habe einen Riester-Vertrag bespart, mein Partner auch. Was passiert mit den Verträgen im Scheidungsfall?

    Riester-Verträge unterliegen dem Versorgungsausgleich. Im Prinzip besagt der, dass sämtliche Rentenansprüche, die Sie und Ihr Partner während der Ehezeit erworben haben, hälftig zwischen Ihnen geteilt werden. Derjenige Partner, der keine Anwartschaft in der Ehe abschließen konnte, erhält somit ebenso einen Renten-Vertrag. Hatten beide Partner einen Riester-Vertrag, so wird entsprechend dem jeweiligen Bestandswert das Guthaben auf die Rentenkonten aufgeteilt.

    Beispiel: Die Ehefrau hat bereits vor der Hochzeit einen Riester-Vertrag bespart. Das Vermögen aus diesem betrug zu Beginn der Ehe 10 000 Euro und bei Scheidung dann 20 000 Euro. Der sogenannte Ehezeitanteil beläuft sich damit auf 10 000 Euro. Die Hälfte davon ist der Ausgleichswert. Den muss die Noch-Ehefrau als Ausgleichspflichtige ihrem zukünftigen Ex, dem Ausgleichsberechtigten, zugestehen. Hat auch der Ehemann eigene Versorgungsansprüche erworben, wird davon umgekehrt der Ehefrau die Hälfte des Ehezeitanteils zugeordnet. Im Ergebnis kommt es zu einem Ausgleich der Versorgungsansprüche.

  • 30 Prozent meines Riester-Vermögens kann ich mir als Einmalzahlung auszahlen lassen. Ist das steuerlich nicht sehr ungünstig?

    Ja. Eine hohe Einmalzahlung von mehreren tausend Euro kann steuerlich ungünstig sein. Durch die Progression kann Ihr Steuersatz steigen. Bei den meisten sinkt im Ruhestand jedoch das Einkommen. Die Progression schlägt dann nicht mehr so gewaltig zu.

  • Nach Arbeitslosigkeit war ich über fünf Jahre selbstständig und bekam keine Förderung. Muss ich die Riester-Rente trotzdem voll versteuern?

    Nein. Von dem Teil der Rente, der aus ungeförderten Beiträgen besteht, müssen Sie nur den kleinen Ertragsanteil versteuern. Er richtet sich nach Ihrem Alter. Sind Sie bei Rentenbeginn 65 Jahre alt, liegt er bei 18 Prozent. Besteht Ihre Rente von 2 000 Euro im Jahr zu 60 Prozent aus geförderten und zu 40 Prozent aus nicht geförderten Beiträgen, unterliegen 1 200 Euro der vollen Besteuerung; von den restlichen 800 Euro müssen Sie nur auf 18 Prozent Steuern zahlen.