Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Am Elternsprechtag in der Schule verunfallt

Am Elternsprechtag in der Schule verunfallt

24.09.2018   Inwieweit ein Schulträger dafür haften muss, wenn ein Elternteil nach einem Elternabend aufgrund einer schlechten Beleuchtung auf dem Schulgelände stürzt, wurde jüngst in einem Gerichtsverfahren geklärt.

Wer nach einem Elternabend bei Dunkelheit auf dem Weg zum Schulparkplatz stürzt, weil die Außenbeleuchtung ausgefallen ist, hat dem Schulträger gegenüber in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 U 1/18).

Eine Mutter hatte einen Elternabend in der Schule besucht, in der ihr Kind unterrichtet wird. Auf dem Weg zum Schulparkplatz stürzte sie im Dunkeln über eine Treppenstufe des Schulgeländes. Wegen der erheblichen Verletzungen, die sie beim Sturz erlitten hatte, verlangte sie vom Schulträger Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie reichte eine entsprechende Gerichtsklage gegen den Schulträger ein und begründete ihre Forderung damit, dass zum Zeitpunkt ihres Unfalls die Außenbeleuchtung des Schulgeländes ausgefallen war.

Das müsse sich der Schulträger zurechnen lassen, argumentierte sie. Denn er sei dazu verpflichtet gewesen, durch eine Notfallbeleuchtung einen minimalen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Da dies nicht geschehen sei, habe er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Dem wollte sich das mit dem Fall befasste Oldenburger Oberlandesgericht jedoch nicht anschließen.

Selbst verschuldet

Das Gericht wies daher die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil der Vorinstanz, in dem bereits ihre Klage abgewiesen worden war, als unbegründet zurück.

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Schulträger grundsätzlich dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass das Schulgelände gefahrlos genutzt werden konnte. Im Rahmen seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht sei er jedoch nicht dazu verpflichtet, alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Unfall ausschließen zu können.

Die Besucher der Schule müssten sich den Verhältnissen vielmehr anpassen und sie so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Die Treppe, die der Klägerin zum Verhängnis geworden war, sei durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend gesichert gewesen. Die Beleuchtung sei wenige Wochen vor dem Unfall vollständig erneuert worden.

Keine Extrakontrolle erforderlich

Dass die Laterne am Abend des Unfalls trotzdem ausgefallen war, müsse sich der Schulträger nicht zurechnen lassen. Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen, zumal der Hausmeister der Schule die Beleuchtung regelmäßig überprüft habe. Auch für eine Notbeleuchtung habe der Schulträger nicht sorgen müssen.

Die Klägerin hätte sich nach Auffassung der Richter angesichts der Dunkelheit und der ausgefallenen Beleuchtung auf dem Schulgelände vielmehr besonders vorsichtig fortbewegen müssen. Notfalls hätte sie die Taschenlampe ihres Handys nutzen oder sich um eine andere Taschenlampe bemühen müssen. Da all das nicht geschehen sei, sei sie allein für den Unfall verantwortlich.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat abzusichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfallversicherung an. Welche Absicherungsvarianten für die persönlichen Gegebenheiten die sinnvollsten sind, kann bei einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann geklärt werden.

zurück zur Übersicht