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Auch künftig gilt der Mindestlohn nicht für jeden

04.04.2019   In Deutschland beträgt der Mindestlohn aktuell 8,84 Euro pro Stunde. Doch er gilt weiterhin nicht für alle Erwerbstätigen. Zudem hat einer Studie zufolge nicht einmal jeder Arbeitnehmer den Mindestlohn, der ihm zugestanden hätte, erhalten.

Seit 2015 gibt es hierzulande einen gesetzlichen Mindestlohn und seit 2018 gilt er auch für alle Branchen. Dennoch sind bestimmte Erwerbstätige weiterhin davon ausgenommen. Außerdem gibt es immer noch schwarze Schafe unter den Arbeitgebern, die widerrechtlich den Mindestlohn umgehen, wie eine aktuelle Studie zeigt.

Der 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird unter anderem entsprechend den Tarifentwicklungen alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung von 8,50 Euro auf 8,84 Euro erfolgte zum 1. Januar 2017.

Die nächste Anpassung, deren Höhe von der Mindestlohnkommission, einem Gremium, das von der Bundesregierung alle fünf Jahre neu berufen wird und in dem Arbeitgeber und Gewerkschaften paritätisch vertreten sind, vorgeschlagen wird, gibt es zum 1. Januar 2019. Gesetzliche Grundlage des Mindestlohns ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Grundsätzlich gilt der Mindestlohn laut Gesetz zwar für alle Arbeitnehmer, es gibt jedoch auch Ausnahmen.

Kein Arbeitnehmer, kein Mindestlohn

So ist in Paragraf 22 MiLoG unter anderem geregelt, dass der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Nicht als Arbeitnehmer gelten laut dem Gesetz zum Beispiel Personen unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben damit Schüler ohne Berufsausbildung, die noch keine 18 Jahre alt sind und beispielsweise nebenher jobben oder die Schule abgeschlossen haben und ohne Berufsausbildung Vollzeit arbeiten.

Vom Mindestlohn ausgenommen, und zwar unabhängig von ihrem Alter, sind aber auch Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung (sogenannte Ein-Euro-Jobber), Heimarbeiter und Selbstständige.

Allerdings ist im aktuellen Koalitionsvertrag der Regierung vereinbart, dass eine Mindestausbildungs-Vergütung eingeführt und im Berufsbildungsgesetz verankert werden soll, also eine Art Mindestlohn für Auszubildende. Die gesetzliche Regelung dazu soll bis Mitte 2019 beschlossen werden und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Einschränkungen beim Mindestlohn für Praktikanten

Grundsätzlich steht zwar auch Praktikanten ein Mindestlohn zu, allerdings gibt es diverse Ausnahmen. Kein Anrecht auf einen Mindestlohn besteht für ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Ausbildung, Schule und Studium oder für Praktika, die nach gesetzlichen Vorgaben zur Einstiegsqualifikation oder Berufsausbildungs-Vorbereitung durchgeführt werden. Ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen sind freiwillige Praktika mit einer Dauer von höchstens drei Monaten, die zur Berufsorientierung dienen oder ausbildungs- beziehungsweise studienbegleitend sind.

Bei Langzeitarbeitslosen, die zuvor mehr als ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Einstellung vom Mindestlohn abweichen. Seit Anfang 2018 gilt für alle Branchen der Mindestlohn uneingeschränkt.

Wenn der Arbeitgeber sich nicht an den Mindestlohn hält

Ist jedoch ein Mindestlohn für die jeweilige Branche im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes, Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes oder Arbeitnehmerentsende-Gesetzes vereinbart, gilt dieser, sofern der Arbeitgeber zum Beispiel an den jeweiligen Tarifvertrag gebunden ist. Es gibt seit 2018 jedoch keinen tariflichen Branchenmindestlohn mehr, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, wie ein Blick in eine kostenlos herunterladbare Mindestlohn-Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zeigt.

Allerdings, so eine vor Kurzem veröffentlichte Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, erhielten 2016 etwa 2,2 Millionen Beschäftigte weniger als den gesetzlich geltenden Mindestlohn, obwohl er ihnen zugestanden hätte. Übrigens: Kommt es zu Streitigkeiten wegen des Mindestlohns, kann ein Arbeitnehmer jedoch auch gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen.

Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung würde für einen versicherten Arbeitnehmer in so einem Fall, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat, die Kosten für derartige Streitfälle übernehmen. Weiterführende Informationen zum Thema Mindestlohn enthält das BMAS-Webportal sowie die kostenlos herunterladbare BMAS-Broschüre „Der Mindestlohn“. Zudem bietet das BMAS für Fragen eine Mindestlohn-Hotline unter der Telefonnummer 030 60280028 an.

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