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Ist die nachgelagerte Rentenbesteuerung rechtswidrig?

16.12.2015   Mehrere Rentner hatten Verfassungsbeschwerde gegen die 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften eingelegt. Vor Kurzem hat das Bundesverfassungs-Gericht seine endgültige Entscheidung verkündet.

Die schrittweise ansteigende nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Das geht aus jüngst veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungs-Gerichts hervor (AZ.: 2 BvR 2683/11 und weitere), mit denen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerden von drei Rentnern nicht zur Entscheidung annahmen.

Mit dem seit 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz hat die damalige Bundesregierung den schrittweisen Systemwechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung von bestimmten Renteneinkünften eingeführt. Betroffen sind dabei die Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und berufsständischen Versorgungswerken.

Bei der nachgelagerten Besteuerung sind zwar die Beiträge zur GRV und zum berufsständischen Versorgungswerk in einem bestimmten Umfang nicht steuerpflichtig. Allerdings unterliegt ab Rentenbeginn ein Teil der erhaltenen Rentenbezüge dann der Einkommensteuer. Dies wollten mehrere Ruheständler, darunter ein ehemals selbstständiger Wirtschaftsprüfer, ein pensionierter Beamter und ein verbeamteter Mediziner nicht hinnehmen.

Weiter Gestaltungsspielraum

Sie hatten Verfassungsbeschwerde gegen diesen Regelungen folgende Finanzgerichts-Urteile und Steuerbescheide eingereicht. Vor Kurzem hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs-Gerichts bekannt gegeben, dass die drei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Laut den veröffentlichten Beschlüssen (AZ.: 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10) sind die streitgegenständlichen Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Neuordnung der einkommensteuer-rechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen, die auf eine Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts vom 6. März 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) zurückgeht, steht dem Gesetzgeber nach Ansicht der Karlsruher Richter auch aus Vereinfachungsgründen ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbstständig Tätigen (Paragraf 22 Nummer 1 Satz 3 a) aa) Einkommensteuer-Gesetz) führt nach Ansicht der Karlsruher Richter „nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil die Rentenanwartschaften beider in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden können.“

Gleiches gelte dem Grunde nach auch im Verhältnis zwischen vormals Pflichtversicherten und Beamten, die zusätzlich zu ihrer Beamtenversorgung freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. „Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber – ebenso wie bei Selbstständigen – dem Gesichtspunkt der einfachen und praktikablen Handhabbarkeit der Übergangsregelung eine maßgebliche Bedeutung zumessen“, führt das Bundesverfassungs-Gericht weiter aus.

Denn andernfalls hätte die frühere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge eines jeden Steuerpflichtigen nachträglich ermittelt werden müssen. Folglich ist es nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren“.

Folgerichtige Behandlung von Leibrenten

Auch darin, dass Renten aus privaten Leibrenten-Versicherungen trotz steuerlicher Begünstigung in der Ansparphase im Gegensatz zu auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung übergangsweise weiterhin nur einer Ertragsanteils-Besteuerung unterworfen bleiben, vermochten die Karlsruher keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung erkennen.

Folgerichtig seien in das neue System Leistungen aus solchen Leibrenten nicht zu überführen, die nach der Übergangsphase nicht durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt sind und daher auch nicht einer nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden könnten.

„Das unterscheidet sie von auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Leibrenten, die auch nach neuem Recht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können“, erläutern die Karlsruher Richter weiter.

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung

Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vermochte das Bundesverfassungs-Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Denn zwei der drei Beschwerdeführer hätten in der Summe bereits mehr Renteneinkünfte steuerfrei erhalten als sie an Beiträgen geleistet hätten.

Bei dem dritten Beschwerdeführer werden die steuerfreien Rentenleistungen nach einer Hochrechnung des Gerichts die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungs-Beiträge um die Hälfte übersteigen.

Die Karlsruher Richter stellten weiter heraus, dass die Anhebung des Besteuerungsanteils von der früheren Ertragsanteils-Besteuerung auf 50 Prozent sämtlicher Rückflüsse in der Auszahlungsphase nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots verletze. Vielmehr sei dies zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich gewesen und überschreite auch nicht die Grenze der Zumutbarkeit.

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