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Riskante Enge im Parkhaus

02.02.2017   Inwieweit ein Autofahrer, der in einer sehr engen Parkhauseinfahrt seinen Wagen beschädigt, mit einem Schadenersatz vom Betreiber der Parkgarage rechnen kann, hatte jüngst ein Gericht zu entscheiden.

Ein Fahrzeughalter, dem eine enge Einfahrt eines öffentlichen Parkhauses zum Verhängnis geworden ist, hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Nämlich nur dann, wenn die bauliche Gestaltung der Einfahrt mit offenkundigen besonderen Gefahren für die Nutzer verbunden ist, welche der Betreiber der Parkgarage hätte erkennen können. Das gilt selbst dann, wenn die Breite der Einfahrt nicht den aktuellen Vorschriften entspricht, so das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil (Az.: 13 S 73/16).

Beim Einfahren in ein öffentliches Parkhaus hat ein Autobesitzer den rechten Vorderreifen sowie die Felge seines Autos beschädigt. Für den Schaden machte er den Betreiber der Parkgarage verantwortlich und verklagte ihn auf Schadenersatz.

Nach Ansicht des Klägers habe die Einfahrt mit einer Breite von 2,55 Metern nicht den aktuellen Vorschriften der saarländischen Garagenverordnung entsprochen, nach welcher eine Breite von drei Metern vorgeschrieben sei. Der Betreiber habe daher zumindest mit einem Schild auf die geringe Breite hinweisen müssen. Ein solches sei jedoch nicht vorhanden gewesen.

Bestandsschutz

Dieser Argumentation wollte sich das in Berufung mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht nicht anschließen. Es wies die Schadenersatzklage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück. Nach Meinung der Richter ist ein Betreiber eines öffentlichen Parkhauses nur zur Beseitigung jener Gefahren verpflichtet, die von dessen Nutzern weder vorhersehbar noch ohne Weiteres erkennbar sind.

„Denn die Verkehrssicherung umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden muss“, so das Gericht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprach die Breite der Einfahrt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den damaligen Vorschriften. Die Betreiberin des Parkhauses genieße daher Bestandsschutz.

Ausreichende Breite

Eine Umbau-, Nachrüst- oder Hinweispflicht hätte daher nur dann bestanden, wenn die Einfahrt zu der Parkgarage in ihrem derzeitigen baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer verbunden gewesen wäre und die Parkhausbetreiberin diese besondere Gefahren hätte erkennen können oder müssen.

Von einem derartigen Sachverhalt gingen die Richter nicht aus. Denn selbst für die Fahrer breiterer Pkws wäre ein Befahren der Einfahrt problemlos möglich gewesen, ohne deswegen ihr Fahrzeug zu beschädigen. Als Beispiel nannte das Gericht einen Audi A6, der 2,09 Meter breit sei.

In anderen Bundesländern, wie etwa Bayern oder Baden-Württemberg, würde bei Neubauten aktuell außerdem nur eine Breite von 2,75 Metern gefordert. Dieser Wert würde nur geringfügig über der Breite der streitgegenständlichen Einfahrt liegen. Der Kläger geht mit seiner Forderung daher leer aus. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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