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Schmerzhaftes Ende einer Motorradtour im Regen

01.06.2016   Inwieweit ein Zweiradfahrer nach einem Unfall auf regennasser Straße darauf hoffen kann, vom Straßenverantwortlichen wie der Gemeinde oder dem Bundesland eine Entschädigung zu erhalten, wenn die Fahrbahn nicht griffig genug war, zeigt ein Gerichtsurteil.

Kommt ein Motorradfahrer bei Nässe zu Fall, weil die Fahrbahn nicht griffig genug ist, so steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Das gilt zumindest dann, wenn den für die Straße Verantwortlichen der Mangel der Fahrbahn bekannt war, so das Oberlandesgericht Hamm in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.: 11 U 166/14).

Eine Frau war an einem Sommermonat mit ihrem Motorrad auf einer Landstraße unterwegs, als sie kurz hinter einer Ortsdurchfahrt unvermittelt auf der durch Regen nassen Fahrbahn stürzte. Den bei dem Unfall erlittenen Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro machte die Bikerin gegenüber dem für die Straße zuständigen Bundesland geltend. Sie behauptete, dass das Land seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn sie sei nur deswegen gestürzt, weil die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle offensichtlich schon seit Längerem nicht mehr griffig genug gewesen sei.

Mit ihrer gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereichten Klage hatte die Frau überwiegend Erfolg. Das Hammer Oberlandesgericht sprach ihr unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr ihres Motorrades den Ersatz von 75 Prozent des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens zu.

Fehlende Beschilderung

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle schon seit mindestens 2008 nicht mehr griffig genug. Daher bestand auch für ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer die Gefahr, den Streckenabschnitt der Landstraße bei Nässe nicht mehr ungefährdet passieren zu können.

Das sei im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahr 2010 bekannt gewesen. Trotz allem habe man nichts unternommen, um die Gefahr zu beseitigen. Nach Ansicht der Richter wäre das Land aber auf jeden Fall dazu verpflichtet gewesen, auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr durch Schilder hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer zu begrenzen.

Das sei jedoch versäumt worden, sodass die Klägerin dem Land zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen habe. Die Frage, ob das Land darüber hinaus dazu verpflichtet gewesen wäre, den Streckenabschnitt baulich zu sanieren, ließen die Richter offen.

Kostenschutz nach einem Verkehrsunfall wegen Straßenschäden

Wer wegen Straßenschäden einen Schaden erleidet, sollte seine Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen umgehend beim zuständigen Straßenbaulastträger wie Staat, Bundesland, Landkreis oder Kommune geltend machen.

Notfalls kann man sein Recht auch vor Gericht einfordern. Eine Verkehrsrechtsschutz-Police hilft das Kostenrisiko zu tragen, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, da eine solche Police dann die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten übernimmt.

Hat der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflichten erfüllt, bleibt der Geschädigte jedoch auf seinen Schadenskosten sitzen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Autobesitzer, die eine Vollkaskoversicherung haben, bekommen in der Regel im Rahmen dieses Versicherungsschutzes auch Kfz-Schäden am eigenen Pkw, die bei einem Unfall – auch infolge eines Schlagloches oder eines anderen Straßenschadens – entstanden sind, erstattet.

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