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Ampelanlage als Zeuge

01.07.2021   Inwieweit eine Ampelanlage bei einem Unfall ohne rechtliche Bedenken auch zur Aufklärung der Schuldfrage herangezogen werden kann, belegt ein Gerichtsfall.

Zur Aufklärung eines Unfallhergangs, bei dem fraglich ist, welcher Fahrzeugführer bei Rot in eine Kreuzung eingefahren ist, können die Aufzeichnungen einer modernen Lichtzeichenanlage ausgewertet werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert hervor (Az.: 11 C 183/18).

Eine Ehefrau war mit dem Pkw ihres Ehemannes im Bereich einer Kreuzung, die durch eine Ampel gesichert gewesen war, mit dem Auto eines anderen kollidiert. Beide Unfallbeteiligten nahmen für sich in Anspruch, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Zeugen für den Vorfall gab es nicht.

Angesichts der gegenseitigen Schuldvorwürfe beauftragte das mit dem Fall befasste Amtsgericht Velbert einen Sachverständigen damit, den Unfallablauf zu rekonstruieren. Der wurde bei seinen Ermittlungen dadurch unterstützt, dass es sich um eine moderne Lichtzeichenanlage handelte. Diese zeichnete mithilfe von in die Fahrbahn eingelassenen Induktionsschleifen die Fahrzeugbewegungen auf.

Schuld des Beklagten: Rot für seine Fahrtrichtung

Wie sich herausstellte, konnten zum Zeitpunkt des Unfalls nur die beiden zusammengestoßenen Fahrzeuge in die Kreuzung eingefahren sein. Allerdings war in Fahrtrichtung des Mannes die Ampel schon 20 Sekunden auf Rot, als er mit seinem Auto mitten im Schnittpunkt der Kreuzung auf den Pkw, der durch die Frau gesteuert wurde, zusammenstieß.

Das Gericht war daher von der alleinigen Schuld des Mannes überzeugt. „Denn wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nur eine einzige Einfahrsituation von Kfz mit diesen gespeicherten Daten mit den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge vereinbar ist, darf auf dieser Basis das Unfallgeschehen rekonstruiert werden.“

Kein Mitverschulden – nicht zu schnell

Die Frau treffe auch kein Mitverschulden. Sie hätte das gegnerische Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht rechtzeitig wahrnehmen und damit die Kollision vermeiden können. Hierzu wurde auf die baulichen Verhältnisse im Bereich der Kreuzung sowie die von den Unfallbeteiligten zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten verwiesen.

Mit einer von dem Gutachter ermittelten Geschwindigkeit von 28 Stundenkilometern, mit der die Autofahrerin in die Kreuzung eingefahren sei, sei sie auch nicht zu schnell gewesen. Im Übrigen dürfe ein Fahrzeugführer, für den eine Ampel Grün anzeigt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie für den kreuzenden Verkehr auf Rot steht und sich andere Verkehrsteilnehmer daran halten.

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