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Die Mitschuld eines Geisterradlers an einem Unfall

02.07.2021   Einer der häufigsten Unfallursachen mit Radfahrern ist, dass Velonutzer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren und dabei mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren. Ein Gerichtsurteil hatte zu klären, wie viel Schuld ein Radfahrer durch so ein Verhalten am Unfall hat.

Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nutzt. Im Falle einer Kollision muss er sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss (Az.: 7 U 240/19).

Ein Mann fuhr mit seinem Fahrrad auf einem Radweg, als er mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug kollidierte. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen forderte er von dem Kfz-Versicherer der Autofahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Kfz-Versicherer warf dem Radfahrer jedoch vor, für den Unfall in erheblicher Weise mitverantwortlich zu sein. Denn er habe den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren. Damit habe die Pkw-Lenkerin nicht rechnen müssen. Die Forderungen des Radlers seien daher entsprechend zu kürzen. Dem schlossen sich sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kieler Landgericht als auch das von dem Radfahrer in Berufung angerufene Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an.

Rechtskräftig

Nach Ansicht der Richter behält ein Radfahrer unter bestimmten Umständen sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen. Dies gilt auch, wenn er wie der Mann verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Ein darin liegender Verstoß gegen Paragraf 2 Absatz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) rechtfertige im Fall eines Unfalls jedoch die Annahme eines Mitverschuldens des Fahrradfahrers.

Der Radfahrer habe aufgrund seiner Pflichtverletzung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Autofahrerin bemerken und ihm sein Vorfahrtsrecht einräumen würde. Er hätte daher entsprechend vorsichtig fahren müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielten die Richter beider Instanzen einen Mitverschuldensanteil des Radlers von einem Drittel für gerechtfertigt. Seine Ansprüche wurden daher entsprechend gekürzt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Ist man als Radler oder als Fußgänger in einen Unfall verwickelt, helfen eine Privathaftpflicht- und eine Privatrechtsschutz-Police weiter. Die erste Police übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radler oder Fußgänger stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Die zweite Police übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Prozesskosten, wenn man als Radler oder Fußgänger selbst Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber einem Unfallgegner stellen will.

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