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Ehrenamtliche in der Pflicht

11.07.2017   Ob in Rettungsdiensten, bei Vereinen oder bei der Alten-, Kinder- und Flüchtlingshilfe, ohne Ehrenamtliche läuft in zahlreichen Bereichen nichts mehr. Für Ehrenamtliche ist es allerdings wichtig zu wissen, wer zahlt, wenn sie während ihres Engagement einen anderen schädigen.

Auch Ehrenamtlichen können Missgeschicke passieren. Kommt jemand anderes dabei zu Schaden, müssen sie ohne eine entsprechende Absicherung zum Beispiel über die Organisation, für die sie tätig sind, das kann zum Beispiel ein Verband oder ein Verein sein, unter Umständen selbst dafür aufkommen.

Normalerweise muss jeder, der einen anderen fahrlässig, grobfahrlässig oder sogar vorsätzlich schädigt, für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies gilt auch für Ehrenamtliche, die einen solchen Schaden während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen. Grundsätzlich kann ein Geschädigter von der Organisation, aber auch vom Ehrenamtlichen als Schadenverursacher den entstandenen Schaden einfordern.

Ein Ehrenamtlicher, dem während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein fahrlässiges Missgeschick passiert, kann jedoch gemäß Paragraf 31a und b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von der Organisation, für die er ehrenamtlich tätig ist, verlangen, dass sie für den Schadenersatz aufkommt. Daher ist es für alle Vereine und sonstige Institutionen wichtig, dass sie eine entsprechende Haftpflicht-Police haben, die die Missgeschicke ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Ehrenamtstätigkeit absichert. Vereine können dazu zum Beispiel eine Vereinshaftpflicht-Versicherung abschließen.

Darum ist eine Privathaftpflicht-Police wichtig

Zwar gibt es laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales von allen Bundesländern mittlerweile eine Haftpflichtabsicherung für Ehrenamtliche. Diese gilt bei den meisten jedoch nur für rechtlich unselbstständige Vereinigungen, die für das Gemeinwohl im jeweiligen Bundesland aktiv sind. Für Vereine, Verbände, Stiftungen und andere rechtlich selbstständige Organisationen ist es daher wichtig, eine entsprechende Haftpflichtpolice zu haben.

Keine Schadenersatzpflicht haben Organisationen allerdings, wenn der Ehrenamtliche den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Dann muss der Ehrenamtliche alleine für den Schaden aufkommen.

Ehrenamtliche und/oder Vereinsmitglieder, die bei eigenen fahrlässigen oder auch grob fahrlässigen Missgeschicken abgesichert sein wollen, sollten daher darauf achten, dass sie selbst eine private Haftpflichtversicherung haben, die auch Schäden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abdeckt.

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