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Ein Umweg zur Arbeit aus Sicherheitsgründen

13.06.2019   Inwieweit ein Wegeunfall, also ein Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit nach Hause, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht den direkten Weg, sondern einen Umweg wählt, belegt ein Gerichtsurteil.

Ein Beschäftigter eines Juweliergeschäfts, der auf dem Weg zu seiner Arbeit aus Sicherheitsgründen einen Umweg macht, steht im Fall eines Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Osnabrück mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 19 U 123/18).

Eine Frau, die seit annähernd 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt ist, biegt auf ihrem Weg zur Arbeit kurz vor dem Juweliergeschäft morgens regelmäßig ab und geht zu einem rund 180 Meter entfernt liegenden Parkhaus, um sich dort mit ihrer Chefin zu treffen. Das geschieht aus Sicherheitsgründen. Denn anschließend begeben sich die Frauen zusammen zu ihrer Arbeitsstätte, wo sie das Geschäft auch gemeinsam aufschließen.

Das ging lange Zeit gut. Doch im Februar letzten Jahres rutsche die Arbeitnehmerin bei Glatteis mit ihrem Fahrrad kurz vor Erreichen des Parkhauses aus. Bei dem Sturz zog sie sich einen Wadenbeinbruch zu. Als sie deswegen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von der Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen wollte, stieß sie auf Widerstand. Denn die Berufsgenossenschaft wollte das Ereignis nicht als versicherten Wegeunfall anerkennen.

Keine eigenwirtschaftlichen Gründe

Das begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass sich die versicherte Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem direkten Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte befunden hätte. Nur dieser sei jedoch versichert. Dies wurde vom Osnabrücker Sozialgericht auch nicht infrage gestellt. Es gab der Klage der Arbeitnehmerin gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft dennoch statt.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Umweg, auf dem sich der Unfall ereignete, dem im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsweg der Klägerin zuzurechnen. Denn sie habe den Umweg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt.

Der Abstecher zu dem Parkhaus sei vielmehr ein Umweg gewesen, der unter Sicherheitsaspekten betrachtet dem Unternehmen diente. Er sei daher nicht als Gefälligkeit der Klägerin anzusehen. Dass sie ihre Chefin regelmäßig begleitete, sei objektiv sinnvoll gewesen, um der Gefahr eines Überfalls zu begegnen. Der Unfall sei daher als Wegeunfall anzuerkennen.

In vielen Fällen besteht kein gesetzlicher Unfallschutz

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitnehmern und Berufsgenossenschaften zu Streitigkeiten, weil die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeits- oder Wegeunfall nicht als versicherten Unfall anerkennen wollen. Denn bei Weitem nicht jede Tätigkeit, auch wenn diese während der Berufsausübung oder auf dem Arbeitsweg erfolgt, steht, anders als im genannten Fall, im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und ist deshalb gesetzlich unfallversichert.

So sind Umwege oder Unterbrechungen vom Arbeitsweg, um sich mit Freunden zu treffen, privat Geld vom Geldautomaten zu holen oder einkaufen zu gehen, nicht gesetzlich unfallversichert. Auch für alle Freizeittätigkeiten besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallschutz. Doch selbst wenn für einen Unfall ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung meist nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um auch bei einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert zu sein, damit zum Beispiel eine unfallbedingte Invalidität nicht auch noch zu finanziellen Problemen führt. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

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