Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Einmal geblitzt, doppelt erwischt

Einmal geblitzt, doppelt erwischt

30.03.2020   Wer glaubt, dass ein sogenanntes Blitzerfoto einer Verkehrs-Überwachungsanlage als Beweis für nur ein Verkehrsvergehen wie zu schnelles Fahren oder einen zu geringen Abstand zum Vordermann gilt, für das man bestraft werden kann, der irrt, wie ein Gerichtsurteil belegt.

Ist im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung auf einem von einer Verkehrs-Überwachungsanlage gefertigten Bild eindeutig zu erkennen, dass ein Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält, so kann er auch deswegen belangt werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg hervor (Az.: 50 OWi 778 Js 10941/17 (299/17)).

Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, dass er nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 Stundenkilometer überschritten hatte, sondern gleichzeitig verbotswidrig ein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand gehalten und es benutzt hatte. Als Beweismittel diente ein Foto, das mithilfe einer mobilen Verkehrs-Überwachungsanlage angefertigt worden war.

Gegen den daraufhin erlassenen Bußgeldbescheid legte der Beschuldigte Einspruch ein. Diesen begründete er unter anderem damit, dass ihm anhand des Fotos nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich bei dem Gegenstand, welchen er zum Zeitpunkt der Aufnahme ans Ohr hielt, um ein Mobiltelefon handelte. Im Übrigen sei eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons auch deswegen nicht nachweisbar, weil auf dem Foto keinerlei Mundbewegung zu erkennen sei.

Ein Foto als Beweis für zwei Vergehen

Solcherlei Spitzfindigkeit ging dem Gericht jedoch zu weit. Es verurteilte den Beschuldigten wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeits-Verstoßes sowie wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, zu einer Gesamtgeldbuße in Höhe von 70 Euro.

Nach Auswertung des Fotos zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Gegenstand, den der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er fotografiert wurde, ans Ohr hielt, nur um ein Smartphone gehandelt haben konnte. Denn der Gegenstand besitze dessen handelsübliche Form. Außerdem sei eine mittig angeordnete Ladebuchse zu erkennen. „Für ein Mobiltelefon spricht auch die Art der Lagerung des Gegenstands in der linken Hand. Es gibt keinen Gegenstand, der in gleicher Weise gelagert wird“, so das Gericht.

Momentaufnahme des Telefonierens

Die Tatsache, dass auf dem Foto keine Sprechbewegung zu erkennen sei, deute im Übrigen nicht gegen eine Nutzung des Mobiltelefons. Denn Telefonate würden nicht nur durch das Sprechen, sondern auch durch Pausen, in denen einer der Beteiligten schweigt und dem anderen zuhört, geprägt. Es sei deshalb völlig naheliegend, dass eine Fotografie als Momentaufnahme genau diesen und keinen anderen Teil des Telefonats dokumentiere.

Dem Beschuldigten ist es nach Ansicht des Gerichts daher nicht gelungen nachzuweisen, dass er nicht während der Fahrt verbotswidrig telefoniert hat. Er könne folglich wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt werden.

zurück zur Übersicht