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Erst Vogelkot, dann Lackschaden

05.09.2019   Wer an einer Tankstelle den Fensterreinigungs-Schwamm, der häufig zusammen mit einem Wassereimer an Tankstellen zur Fensterreinigung zur Verfügung steht, benutzt, um den Lack am Pkw zu reinigen, sollte sehr genau wissen, was er tut, wie ein Landgerichtsurteil belegt.

Ein Mann hatte einen von einer Tankstelle kostenlos zur Verfügung gestellten Schwammreiniger genutzt, um damit Verschmutzungen auf der Motorhaube seines Autos zu beseitigen. Bei dadurch entstehenden Lackschäden hat er jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Das gilt selbst dann, wenn der Reiniger defekt sein sollte – so das Landgericht Coburg in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 33 S 70/18).

Ein Pkw-Fahrer hatte eine Tankstelle aufgesucht. Dort wollte er nicht nur den Tank seines Autos mit Kraftstoff befüllen, sondern auch die durch Vogelkot verunreinigte Motorhaube seines Fahrzeugs reinigen. Dazu nutzte er einen Wassereimer, der an der Tankstelle kostenlos für die Reinigung von Scheiben zur Verfügung gestellt war, einschließlich des Schwammreinigers. Am Ende der Prozedur blieb jedoch nicht nur ein sauberes Auto, sondern auch eine verkratzte Motorhaube zurück.

Der Mann behauptete, dass sich der Schwamm während des Benutzens von der Metallschiene des Reinigungsgeräts gelöst und so die Kratzer verursacht hatte. Für den ihm dadurch entstandenen Schaden von knapp 1.000 Euro machte er den Betreiber der Tankstelle verantwortlich. Denn es sei seiner Ansicht nach dessen Aufgabe gewesen, auf mögliche Defekte der von ihm zur Verfügung gestellten Schwammreiniger zu achten und diese gegebenenfalls auszutauschen.

Keine Pflichtverletzung

Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Coburger Amtsgericht noch das von dem Autofahrer in Berufung angerufene Landgericht der Stadt an. Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet. Nach Ansicht der Richter ist ein Betreiber einer Tankstelle im Rahmen seiner Verkehrssicherungs-Pflicht zwar dazu verpflichtet, die Wischer regelmäßig zu kontrollieren. Mehr als eine Sichtprüfung sei dabei jedoch nicht erforderlich.

Der Geschädigte hatte jedoch behauptet, dass der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand gewesen sei und sich der Schwamm erst während der Benutzung von der ihn haltenden Metallschiene gelöst hatte. Daher scheidet eine Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers nach Ansicht der Richter aus.

Im Übrigen habe der Fahrer den für die Reinigung von Scheiben gedachten Schwamm zweckentfremdet. Ein Sachverständiger habe außerdem festgestellt, dass er den Schwamm völlig unüblich in einem Winkel von 45 Grad mit Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Denn nur so sei das Schadensbild zu erklären. Der Kläger hat sich den Schaden nach Meinung beider Instanzen daher selbst zuzuschreiben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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