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Gesetzliche Krankenkasse knausert bei Rauchern

18.07.2019   Das Bundessozialgericht hatte jüngst zu entscheiden, ob erkrankte Raucher von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer verlangen können, dass dieser die Kosten für eine Behandlung zur Raucherentwöhnung übernimmt.

Die gesetzlichen Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten für ein Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zu übernehmen. Das hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts mit einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden (Az.: B 1 KR 25/18 R).

Eine Frau, die unter anderem unter einer chronischen Lungenerkrankung litt, hatte von ihrer Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, zwar die Übernahme der Kosten für eine Patientenschulung zur Raucherentwöhnung in Höhe von bis zu 255 Euro bewilligt bekommen.

Die Krankenkasse lehnte es jedoch ab, die Kosten für ein Medikament zur Behandlung ihrer Nikotinsucht zu übernehmen. Auch eine Zusage für eine Raucherentwöhnungs-Therapie für die Zukunft wollte ihre Krankenkasse nicht erteilen. Die Frau war mit den Ablehnungen jedoch nicht einverstanden und verklagte die Krankenkasse.

Erfolgloser Weg durch die Instanzen

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Schleswig (Az.: S 10 KR 243/12) gab jedoch der Krankenkasse recht. Ebenso entschied das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az.: L 5 KR 62/15). Vor dem Bundessozialgericht reichte die Klägerin daraufhin Revision ein. Damit hatte sie ebenfalls keinen Erfolg.

Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass es nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung gibt. Ein Anspruch, dass die Ausgaben für ein Medikament zur Behandlung einer Nikotinsucht übernommen werden, scheide ebenfalls aus. Denn das sei verfassungskonform kraft Gesetz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Der Grund dafür sei, dass man nach der Einschätzung des Gesetzgebers das Behandlungsziel auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreichen könne. Generell gilt: Die Kosten für Leistungen, die nicht im genannten Leistungskatalog enthalten sind, werden in der Regel auch nicht von den Krankenkassen übernommen, es sei denn die jeweilige Krankenkasse bewilligt diese Kosten aufgrund ihrer Satzung oder aus Kulanzgründen.

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