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Gut abgesichert im Karneval

08.02.2017   Bis Aschermittwoch, das ist in diesem Jahr der 1. März, finden wieder zahlreiche Karnevalsumzüge und -feiern statt. Was Besucher und aktive Karnevalisten beachten sollten, damit aus dem Vergnügen kein finanzielles Desaster wird.

Großes Gedränge und eine ausgelassene Stimmung gehören zu vielen Karnevals-Veranstaltungen dazu. Schnell kann es hier zu einem Unfall kommen. Welche Versicherungslösung hilft, wenn man einen anderen geschädigt hat und dafür einstehen muss oder man selbst bei einem Unfall zu Schaden gekommen ist.

Nicht nur, aber auch im Karneval gilt, dass jeder, der einen anderen schädigt, gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für alle Schäden, die er schuldhaft verursacht hat, haftet. Es haften beispielsweise nicht nur die Veranstalter, sondern auch die Teilnehmer sowie die Zuschauer von Umzügen und Festen für Schäden, die sie verursachen. Und zwar unbegrenzt bis zur Schadenhöhe.

Doch nicht immer kann man bei einem erlittenen Unfall einen anderen verantwortlich machen. In diesem Fall müsste der Verunfallte selbst für diverse Kosten, die als Folge des Unfalles anfallen, aufkommen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfiehlt daher jedem zu überprüfen, ob eine ausreichende Absicherung dafür besteht, wenn man einen anderen schädigt oder auch für den Fall, dass man selbst bei einem Unfall zu Schaden kommt.

Was an Karnevalsumzügen und -festen als Besucher …

Wer beispielsweise als Privatperson als Besucher einer Karnevalsveranstaltung einen anderen durch ein Missgeschick beziehungsweise durch ein fahrlässiges Handeln schädigt, ist durch eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung abgesichert. Eine solche Police übernimmt nämlich die Personen- und Sachschäden, die der Versicherte bei anderen fahrlässig verursacht hat. Außerdem wehrt eine Privathaftpflicht-Police zudem zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter ab.

Zahlreiche Gerichtsurteile zeigen, dass unter anderem im Karneval nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden haftet. So haften in den meisten Fällen weder der Veranstalter noch die Umzugsteilnehmer dafür, wenn ein Umzugsbesucher durch geworfene Kamellen unglücklich getroffen und dabei verletzt wird. Wird man als Besucher selbst bei einer Karnevalsveranstaltung verletzt, ohne dass ein anderer dafür haftet, ist es wichtig, ebenfalls privat abgesichert zu sein.

Denn wer durch den Unfall länger krank oder gar dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist, muss trotz möglicher Leistungen von den Sozialversicherungen mit hohen Einkommensausfällen rechnen. Mit einer privaten Unfallversicherung, einer Krankentagegeld-Versicherung, aber auch mit einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police lassen sich nicht nur unfallbedingte Einkommenseinbußen verhindern.

… und als Veranstalter und aktiver Teilnehmer zu beachten ist

Der GDV rät den Veranstaltern eines Karnevalsumzugs oder einer Feier zum Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Der Grund: Veranstalter und ihre Mitglieder müssen in der Regel für Schäden haften, die sich durch Fehler in der Überwachung und Leitung der Veranstaltung ereignet haben. Verunfallt beispielsweise ein Umzugsbesucher wegen einer fehlenden Absperrung, werden von der Veranstalter-Haftpflichtversicherung berechtigte Ansprüche beglichen. Die Police wehrt aber auch unberechtigte oder zu hohe Forderungen ab.

Karnevalsgruppen und -gesellschaften können mögliche Unfallverletzungen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit die eigenen Mitglieder erleiden, mit einer Gruppenunfall-Police abdecken. Das Haftungsrisiko, das die Vereinsmitglieder und -organe während ihrer Vereinstätigkeit haben, lässt sich mit einer Vereins-Haftpflichtversicherung abdecken. Sollen Tiere wie zum Beispiel Hunde oder Pferde am Umzug teilnehmen, muss der Veranstalter dafür sorgen, dass nur „umzugsgeeignete“ Tiere eingesetzt werden.

Für den Hunde- und den Pferdehalter ist eine eigene Tierhalter-Haftpflichtpolice unabdingbar, denn diese kommt unter anderem dafür auf, wenn das Tier einen anderen verletzt. Wer mit einem Kfz an einem Karnevalsumzug teilnehmen möchte, sollte bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer eine entsprechende Genehmigung für die zweckfremde Verwendung einholen. Zudem gibt es von den Veranstaltern in der Regel Auflagen, die einzuhalten sind. So müssen die Kfz in der Regel verkehrs- und betriebssicher sein und dürfen bestimmte Breiten und Höhen nicht überschreiten.

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